In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses aus dem Ruhrgebiet für Lampen aus Glas mit der Bezeichnung „Alabasterglas“ wettbewerbswidrig ist, da die angebotenen Lampen tatsächlich nicht aus Alabaster waren. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit in zweiter Instanz einer Klage eines Händlers aus Berlin, der insbesondere Gegenstände aus Alabaster vertreibt, stattgegeben: Das Möbelhaus hat die beanstandete Werbemaßnahme zukünftig zu unterlassen; zudem ist es verpflichtet, dem Kläger den – noch nicht bezifferten – Schaden, der ihm durch die Werbemaßnahme entstanden ist, zu ersetzen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die Bezeichnung „Alabasterglas“ in dem Sinne verstehe, dass zumindest etwas Alabaster dem Glas der Lampen beigefügt sei. Dem Verbraucher sei bekannt, dass es sich bei Alabaster um ein bestimmtes höherwertiges Material handele. Werde eine solche Materialbezeichnung einem weiteren Begriff (Glas) hinzugefügt, gehe der Verbraucher davon aus, dass hierdurch die Materialbeschaffenheit des so bezeichneten Gegenstandes angegeben werden soll.
Das Oberlandesgericht hat damit eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Essen vom 25.03.2004 abgeändert.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.12.2004,
Aktenzeichen: 4 U 117/04
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.02.2005
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