Die Werbung mit einem „24 Stunden Lieferservice“ ohne einen gleichzeitigen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Services ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 04.06.2009, Az 4 U 19/09) nicht irreführend i.S.v. § 5 UWG, wenn mit dem Link auf die Internetseite des Anbieters sofort über alle Bedingungen für diesen Service aufgeklärt wird.
Im vorliegenden Fall erschien bei Google nach der Eingabe eines Suchbegriffs in der rechten Werbeleiste (Google AdWords) eine Werbung für Druckerpatronen mit dem Hinweis „Original Druckerpatronen – innerhalb 24 Stunden – günstig – schnell – zuverlässig- Internetadresse“. Mit einem Klick auf die Internetadresse des Anbieters erfährt der Interessent, dass die 24 Stunden Lieferzeit nur dann erfüllt wird, wenn die Bestellung am Vortag bis 16.45 Uhr aufgegeben wird und dass eine Auslieferung in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) ausgeführt wird, somit nicht am Sonntag.
Das Gericht führt aus, dass eine Werbung nur dann irreführend im Sinne des Gesetzes sei, wenn ein unrichtiger Eindruck hervorgerufen würde, der für die spätere Kaufentscheidung relevant sein könne. Aber selbst wenn ein Teil der Verbraucher die Aussage für bare Münze nehme, reiche diese Fehlvorstellung für eine Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf die Startseite des Anbieters sofort von der maßgeblichen Einschränkung der Bestellung bis 16.45 Uhr erfahren würden. Der Fall könne hier nicht anders behandelt werden als eine Blickfangwerbung, wo in einem Sternchenhinweis die erforderliche Aufklärung der Werbung erfolge. Hier gebe es zwar kein Sternchenhinweis, aber ein Link auf die aufklärende Seite des Anbieters. Es bleibe so nur die Anlockwirkung, dass ein Teil der Verbraucher die Startseite des Anbieters aufsuche, der es sonst nicht getan hätte. Diese Wirkung sei aber nicht damit zu vergleichen, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird. So sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der Startseite gelangt sei, verlasse er sie auch wieder, wenn er erkennt, dass eine solche Lieferzeit ihm nichts nutze. In der Tatsache, dass er die Seite überhaupt angesehen habe, sei in der flüchtigen Welt des Internets kein vergleichbarer Wettbewerbsvorteil zu sehen, wie beim Locken in ein Geschäft.
Es wird interessant sein zu sehen, wie die Gerichte zukünftig mit dem Thema von aufklärenden Information in Links in einer Werbung umgehen werden. In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung kommt der Bundesgerichtshof (26.02.2009, Az. I ZR 163/06) zu dem Ergebnis, dass der Grundpreis und der Endpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) führte hierzu aus, dass der Grundpreis nach dem klaren Wortlaut der Preisangabenverordnung in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sei. Hier gibt es im Gegensatz zu dem Fall den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte, eine klare gesetzliche Regelung in der Preisangabenverordnung.
In einer anderen Entscheidung muss der Verbraucher nach Auffassung des BGH (Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 140/07) bei Preisangaben in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht. In diesem Fall schloss der für das Produkt angegebene Preis die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Der BGH führte aus, dass die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt wird, wesentlich von dieser Information abhänge. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen würde.
Weiterführende Hinweise:
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, 04.06.2009, Az 4 U 19/09 (Fundstelle ist die Rechtsprechungsdatenbank NRWE ) >>
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