Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Anbieter von mit Magneten ausgestatteten Schmuckstücken endgültig untersagt, unter Hinweis auf eine therapeutische Wirkung des Magnetschmucks Reklame zu machen. Der Senat hat damit einen anders lautenden Beschluss des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Die beanstandete Internetwerbung sei wettbewerbswidrig. Es werde mit ihr der Eindruck erweckt, dass der Schmuck auf natürliche Weise „therapeutisch“ wirke, wenn man ihn dauernd trage. Damit werde suggeriert, dass es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, dass hierdurch eine Gesundheitsförderung eintreten werde. Dieser Eindruck entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da eine solche Wirkung von Magnetschmuck wissenschaftlich umstritten und keinesfalls bewiesen sei. Mit der Wirksamkeit einer Magnettherapie dürfe daher nur dann geworben werden, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die therapeutische Wirkung fachlich umstritten sei. Überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht werde, seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen. Dies habe seinen Grund darin, dass die Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert habe und dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung verbunden sein könnten.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.06.2005
– 4 W 70/05 –
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.06.2005
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