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Oberlandesgericht Hamm: Verwechslungsgefahr zwischen Nobilia und Nobia

Das Oberlandesgerichts Hamm hat durch ein Urteil vom 31.07.2003 Tag dem schwedischen Konzern Nobia AB untersagt, in das Internet eine Homepage in deutscher Sprache sowie Presseinformationen und/oder Pressemitteilungen in deutscher Sprache zu stellen und dabei das Zeichen “Nobia“ oder “nobia“ in Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Küchenmöbeln zu benutzen.

Das Oberlandesgerichts Hamm hat durch ein Urteil vom 31.07.03 Tag dem schwedischen Konzern Nobia AB untersagt, in das Internet eine Homepage in deutscher Sprache sowie Presseinformationen und/oder Pressemitteilungen in deutscher Sprache zu stellen und dabei das Zeichen “Nobia“ oder “nobia“ in Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Küchenmöbeln zu benutzen.

Bei der Firma Nobia handelt es sich um einen schwedischen Konzern zu dem eine Reihe von Küchenherstellern in Skandinavien, Großbritannien und Deutschland gehört, unter anderem die Poggenpohl-Gruppe. Die Tochterfirmen von Nobia vertreiben Küchenmöbel unter ihren jeweiligen Markennamen. Unter der schwedischen Internetadresse von Nobia können auch deutschsprachige Informationen abgerufen werden. Darin bezeichnet sich Nobia als „Europas führendes Unternehmen für Kücheninterieur“. Geklagt hatte die Firma Nobilia aus Verl. Sie gehört zu den großen deutschen Küchenherstellern und ist seit 1967 Inhaberin der Wort/Bildmarke „Nobilia“. Das Oberlandesgericht Hamm hat den deutschsprachigen Internetauftritt von Nobia beanstandet, weil dieser geeignet sei, Verwechslungen mit dem Firmenschlagwort „Nobilia“ hervorzurufen.

Urteil vom 31.07.2003, Aktz.: 4 U 40/03

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgericht Hamm vom 31.07.2003

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