Die Wettbewerbszentrale hatte ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, welches in einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Übermittlung von Werbung per Post, E-Mail, Fax und die Ansprache per Telefon vorsah.
Mit Urteil vom 17.02.2011, AZ I-4 U 174/10 hat das Oberlandesgericht Hamm zugunsten der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Einwilligungserklärung für die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken per Post unwirksam ist, da die Klausel zusammen mit anderen Erklärungen erfolgte und die Einwilligung nicht in der vom Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen, hervorgehobenen Form dargestellt wurde.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Einwilligung in die Verwendung der Daten für Werbung im Wege der elektronischen Post und per Fax ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls unwirksam. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung eines Verbrauchers oder eines Unternehmers in die Nutzung der Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung per E-Mail und Fax in Form einer „Opt-In“-Erklärung, die nicht über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeholt werden könnte. Nach Auffassung des Gerichts würde es sich deshalb bei Werbung, die aufgrund der streitgegenständlichen Klausel per E-Mail oder Fax versandt wird, um unverlangte Werbung handeln.
Das Gericht hält die Klausel auch für unwirksam, soweit sie eine Einwilligung sowohl eines Verbrauchers, als auch eines Unternehmers in die Nutzung der Kontaktdaten für die werbliche Ansprache per Telefon begründen soll. Von Verbrauchern bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung für die Nutzung der Kontaktdaten für die Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Aber auch gegenüber Unternehmern ziele die streitgegenständliche Klausel darauf ab, eine ausdrückliche Einwilligung in schriftlicher Form zu erhalten. Diese ausdrückliche Einwilligung sei nur in Form einer „Opt-in“-Erklärung wirksam.
Das Landgericht Dortmund hatte mit Urteil vom 15.06.2010 – AZ: 8 O 480/09 diesem Unterlassungsanspruch nicht stattgegeben, soweit Unternehmer betroffen sind, da für eine Telefonwerbung gegenüber Unternehmern oder sonstigen Marktteilnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG schon eine mutmaßliche Einwilligung ausreichen würde. Das Oberlandesgericht Hamm führt dagegen aus, dass für eine mutmaßliche Einwilligung aufgrund konkreter Umstände als Voraussetzung ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden muss. Dieses sachliche Interesse ergebe sich nicht schon aus einer unwirksamen ausdrücklichen Einwilligung.
(noch nicht rechtskräftig)
es
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