Die Werbung eines Schlüsselnotdienstes in einem Telefonbuch mit einer Adresse eines Mitarbeiters, an welcher das Unternehmen aber selbst keinen Betriebssitz unterhält, ist irreführend. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 29.03.2007 – Az. 4 U 11/07 – auf die Berufung der Wettbewerbszentrale entschieden. Den Kunden eines Schlüsselnotdienstes, in der Regel in Not geratenen Auftraggebern, komme es bei der Auswahl des Unternehmens maßgeblich auf die Ortsnähe an.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Schüsselnotdienst in einem Telefonbuch für seine Leistungen unter Angabe der Wohnanschrift eines Mitarbeiters geworben. Ein Auftraggeber, dem es bewusst auf die Ortsnähe ankam, beauftragte das Unternehmen mit einer Tresoröffnung. Der Monteur reiste aus einem 55 km entfernten Ort an und stellte Fahrtkosten für 110 km in Rechnung. Ein Beschwerdebrief des Auftraggebers, gerichtet an die angegebene Anschrift kam mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurück.
Das Gericht führt aus, die Werbung suggeriere eine örtliche Anschrift, über die Auftraggeber mit der Beklagten in Kontakt treten könnten. Die in Not geratenen Kunden würden vielfach bewusst einen örtlichen Kundendienst beauftragen. Es komme ihnen auf eine schnelle, kostengünstige und eine für sie besser zu beurteilende Leistung in einem sicherheitsrelevanten Bereich an.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.03.2007 – Az. 4 U 11/07
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