Die Nutzung einer Marke in nur geringen Umfang kann trotzdem als ernsthafte Nutzung gewertet werden und damit rechtserhaltend sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 11.11.2004 entschieden.
Das OLG führt dazu aus:
Mit der in den §§ 49, 26 Markengesetz getroffenen Regelung kann die Eintragung einer Marke zwar auf Antrag gelöscht werden, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht „ernsthaft benutzt“ wird. Der Zweck dieser Regelung besteht aber darin, den bloßen Schein einer Benutzung und damit einen etwaigen Missbrauch des Markeninhabers auszuschließen. Zur Beibehaltung einer Marke ist es daher nicht erforderlich, dass der Markeninhaber sein Markenprodukt gewinnbringend optimal verwertet. Auch eine geringe, aber ernsthafte Nutzung genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung.
Zum Fall:
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil die gegen einen renommierten deutschen Urologen auf Löschung der Marke „Androgel“ gerichtete Klage abgewiesen und damit der Berufung des Arztes Erfolg verschafft.
Der Arzt hatte in den 90er Jahren ein von ihm als „Androgel“ bezeichnetes Gelpräparat entwickelt, welches das männliche Hormon Testosteron enthielt. Mit diesem Gel sollen allein durch äußere Anwendung ähnliche Wirkungen erzielt werden können, wie sie ansonsten aus der Verwendung entsprechender Präparate in Tablettenform bekannt sind. Das Gel kann daher insbesondere auch bei Patienten eingesetzt werden, welche die Einnahme von Tabletten nicht vertragen können. Im Jahre 1997 ließ der Arzt das Präparat „Androgel“ durch Eintragung als Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt schützen. In den Folgejahren versorgte er allerdings auch nach eigener Darstellung nur 30 Patienten mit dem Präparat. Das Landgericht Bielefeld hat daher einer auf Löschung der Marke gerichteten Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberlandesgericht Hamm genügte die von dem Urologen dargestellte Abgabe des Hormonmittels an seine Patienten trotz des geringen Umfangs den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung, so dass es die Klage auf Löschung abgewiesen hat.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.11.2004, 4 U 89/04
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.11.2004
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