Zwei Schulen, die Heilpraktiker ausbilden, stritten darum, ob eine von ihnen sich im Wettbewerb um Auszubildende als „Fachschule“ bezeichnen durfte. Das Landgericht Dortmund hatte dies für rechtens gehalten und die Unterlassungsklage eines Unternehmens, das Heilpraktiker an 65 Studienorten in ganz Deutschland ausbildet gegen eine in Dortmund ansässige Fachschule für Naturheilkunde und Psychotherapie zurückgewiesen. Das klagende Unternehmen hielt das Verhalten seines Mitbewerbers für wettbewerbswidrig, weil die Dortmunder Schule durch die Verwendung des Begriffes „Fachschule“ einen Wettbewerbsvorteil erlange. Der Begriff dürfe nur von öffentlichen Schulen verwendet werden.
In seiner Entscheidung hat das Landgericht jedoch darauf verwiesen, dass der Begriff „Fachschule“ in Nordrhein-Westfalen nicht gesetzlich geschützt sei. Die öffentlichen Fachschulen in Nordrhein-Westfalen dürften diese Bezeichnung kraft Landesgesetz nicht führen, sondern müssten sich „Berufskolleg“ nennen. Durch die bloße Verwendung des Begriffs „Fachschule“ könne deshalb in Nordrhein-Westfalen jedenfalls nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um eine der staatlichen Aufsicht unterliegende und den staatlichen Zulassungsvoraussetzungen entsprechende Lehranstalt.
Diese Entscheidung ist jetzt rechtskräftig geworden. Das klagende Unternehmen hatte zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts am 15. März 2004 wurde die Berufung nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis des Gerichts zurückgenommen.
Urteil des LG Dortmund vom 6. November 2003, Aktz: 16 O 131/03
Aktz. des Oberlandesgerichts Hamm: 4 U 8/04
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.03.2004
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