Home News Oberlandesgericht Hamburg: Top-Level-Domain „.ag“ ist nur für Aktiengesellschaften zulässig

Oberlandesgericht Hamburg: Top-Level-Domain „.ag“ ist nur für Aktiengesellschaften zulässig

Top-Level-Domains mit der Endung „.ag“ für den karibischen Staat Antigua dürfen grundsätzlich nur von Aktiengesellschaften genutzt werden.

Top-Level-Domains mit der Endung „.ag“ für den karibischen Staat Antigua dürfen grundsätzlich nur von Aktiengesellschaften genutzt werden. Ansonsten kann nach einem Urteil des OLG Hamburg eine wettbewerbswidrige Täuschung i. S. d. § 3 UWG alte Fassung über die Unternehmensform gegeben sein. Eine solche Irreführung bejahte das Gericht im Falle einer GmbH, die ihren Namen („Tipp“) unter der Top-Level-Domain „.ag“ anmeldete.

Zwar wüssten die Verkehrskreise, dass bei einem Domain-Namen nach dem letzten Punkt in der Regel die Top-Level-Domain stehe und dass diese eine Gattungsbezeichnung oder Länderkennung darstelle. Darauf beschränkt sich nach Ansicht der Hamburger Richter die Bedeutung der Domainendung jedoch nicht. Denn den Verkehrskreisen sei die Neigung von Unternehmen bekannt, ihre Geschäftsbezeichnung auf die Top-Level-Domain auszudehnen und die Zeichen rechts von dem Punkt als Namensbestandteil zu nutzen. Mit diesem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht eine Entscheidung des LG Hamburg (Urteil v. 2.9.2003, Az. 312 O 272/03).

Urteil des OLG Hamburg vom 16.6.2004, Az. 5 U 162/03

Quelle: Mitteilung aus Wettbewerbsrecht aktuell 29-30/2004 der Wettbewerbszentrale

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