Wird ein Gemüse- und Zwiebelschneider mit dem Slogan „Klein & fein gehackt – im Handumdrehen“ beworben, so wird diese Aussage von potenziellen Interessenten als inhaltliche Aussage in der Weise ernst genommen, dass sie erwarten, dass das eingefüllte Schnittgut nach ein paar Umdrehungen klein gehackt ist. Ist das Schnittgut dann tatsächlich nach 20 Drehungen immer noch von grober Konsistenz, ist die Werbung gemäß § 5 UWG irreführend.
Im Detail:
Ein Händler hatte einen Gemüse- und Zwiebelschneider für den Haushalt mit folgender Werbeaussage beworben:
„IM HANDUMDREHEN KLEIN UND FEIN GEHACKT, ZWIEBEL, RADIESCHEN, … KNOBLAUCH UND VIELES MEHR …“
Weiterhin heißt es auf dem Gerät:
„LEBENSMITTEL SCHÄLEN, EINFÜLLEN, DECKEL AUFSETZEN UND DREHEN, SO EINFACH KANN DAS SEIN!“.
Untersuchungen mit dem Gerät haben ergeben, dass das Schnittgut (z. B. die Möhren) nach 20 Umdrehungen noch sehr grob gehackt aussah, entsprechendes gilt für die anderen Gemüse. Radieschen zum Beispiel waren nach 40 Umdrehungen noch nicht gleichmäßig klein und feingehackt.
Das Oberlandesgericht Hamburg führt hierzu aus: Die Angabe
„Klein & fein gehackt – im Handumdrehen!“ ist eine Wendung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und hat eine inhaltliche Bedeutung, die direkt und unmittelbar erkennbar ist. Sie besagt nahe liegend, dass man durch das Gerät der Antragsgegnerin in verhältnismäßig kurzer Zeit der Handbetätigung das in Rede stehende Gemüse „klein und fein gehackt“ bekommt. Für ein Verkehrsverständnis im Sinne einer nichts sagenden, gleichsam bloß „reklamehaften“ Bedeutung spricht nichts. Vielmehr beginnt die Angabe mit der klaren Zusicherung „klein und fein gehackt“, die für ein Küchengerät zweifelsfrei eine Sachaussage ist, und zwar dahingehend, dass man das Schnittgut gleichmäßig zerkleinert bekommt. Das gilt für die Angabe insgesamt mit dem Zusatz: „im Handumdrehen“ entsprechend. Diese Wendung besagt, dass des Arbeitsergebnis alsbald, schnell oder „wie in einem Zuge“ zu erreichen ist. Denn „m Handumdrehen“ ist ein bekanntes Wortspiel, das auf den Vorgang der Drehung der Hand abhebt, und zwar im Hinblick auf die Schnelligkeit, aber auch auf die damit einhergehende Leichtigkeit. (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2006, 3 U 210/05)
Das Handelsgericht Wien hat denselben Sachverhalt allerdings anders beurteilt. Es kommt zu dem Ergebnis: Wird ein Gemüse- und Zwiebelschneider mit dem Slogan „Klein & fein gehackt — im Handumdrehen“ beworben, so wird diese Aussage von den potenziellen Interessenten als Wortspiel lediglich so verstanden, dass der Gebrauch des Zerkleinerers mühelos und rasch und damit einfacher als der Gebrauch eines Messers von sich geht. Ist das Schnittgut, wenn auch nur ungleichmäßig, zerkleinert, liegt eine Irreführung nicht vor. (Beschluss vom 24. April 2006 — 10 Cg 181/05f)
Quelle: Aus der Praxis – für die Praxis 09/06
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