Home News Oberlandesgericht Frankfurt: Gewinnzusage von 38.500 EUR in Werbebrief müssen ausgezahlt werden – Haftung des Versenders für Gewinnzusagen gegenüber Verbrauchern

Oberlandesgericht Frankfurt: Gewinnzusage von 38.500 EUR in Werbebrief müssen ausgezahlt werden – Haftung des Versenders für Gewinnzusagen gegenüber Verbrauchern

Gemäß § 661 a BGB muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen an Verbraucher sendet und dabei den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis leisten.

Gemäß § 661 a BGB muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen an Verbraucher sendet und dabei den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis leisten. Zweck der Vorschrift ist es, unerwünschten Geschäftspraktiken entgegenzuwirken, in dem sie dem Empfänger einen Anspruch auf den mitgeteilten Preis einräumt. Über diese Vorschrift hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in folgendem Fall zu entscheiden:

Der Kläger erhielt den von einem – fiktiven – Rechtsanwalt unterschriebenen Brief, wonach ihm die Chance eingeräumt wurde, 75.000,- DM abzurufen. Hierzu sollte er Siegel auf einem Warenanforderungsschein einkleben und eine unverbindliche Warenanforderung in Höhe von 150,- DM ausfüllen. Obwohl der Kläger diese Anforderungen erfüllte, erhielt er den zugesagten Geldbetrag nicht. Absender der Gewinnzusage war ausweislich des Briefumschlages ein Ch.-Versand mit einer Postfachanschrift in den Niederlanden. An diese Postfachanschrift gerichtete Aufforderungen des Klägers zur Auszahlung des Gewinns blieben unbeantwortet. Mieterin des angegebenen Postfachs war die in Belgien ansässige Beklagte.

Das Oberlandesgericht hat der auf Zahlung von rund 38.500,- Euro Gewinnzusage gerichteten Klage stattgegeben.

Der zu entscheidende Fall mache deutlich, dass es sich um den Versuch einer Normumgehung handele. Der in Spanien ansässige Ch.-Versand trete formal als Versender auf, verfüge in den Niederlanden aber über keine handlungsfähige Büroorganisation, sondern lasse die belgische Beklagte in den Niederlanden ein Postfach anmieten, während die Auslieferung der bestellten Waren von Deutschland aus erfolge. Dabei seien die beteiligten Personen auf vielfältige Weise persönlich und wirtschaftlich eng verbunden. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Umgehung des Gesetzes durch manipulative Gestaltung der Absenderangaben sei für den Versenderbegriff deshalb darauf abzustellen, wer dem Verbraucher gegenüber aus dessen maßgeblicher Sicht als Versprechender und für die Auskehr des Gewinns verantwortlich Handelnder gegenübertritt. Deshalb hafte die Beklagte, weil sie nicht nur die Gewinnzusagen bei der niederländischen Post eingeliefert und damit den Versendevorgang unmittelbar selbst veranlasst habe, sondern vor allem als eigentlich Handelnde mit den Adressaten Kontakt hatte.

Die Versendereigenschaft der Beklagten ergebe sich insoweit daraus, dass der Ch.-Versand in den Niederlanden keine Büroorganisation unterhalte, so dass die Beklagte unter dem Namen des Versands mit den Kunden in Beziehung trete und sämtliche geschäftliche Korrespondenz abwickle. So musste sich der Kläger im konkreten Falle auch zur Anforderung seines Gewinnes an die Beklagte richten. Aus der Sicht des Klägers sei die Beklagte deshalb nach außen als Versenderin der Gewinnzusage in Erscheinung getreten und habe einen ihr zurechenbaren Rechtsscheintatbestand gesetzt.

Abgewiesen hat der Senat die Klage jedoch gegen eine weitere Beklagte, weil diese keinen Beitrag i.S. eines Versendens geleistet, sondern lediglich den Rechnungsbetrag für die Warenbestellung vereinnahmt und weitergeleitet hatte. Dies reiche – so der Senat – nicht aus, um eine Haftung nach § 661 a BGB zu begründen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil eine höchstrichterliche Klärung der Normadressateneigenschaft des § 661 a BGB erforderlich sei.

In der Rechtsprechung werden bislang unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, wer als Absender der Mitteilung anzusehen ist und damit für die Gewinnzusage haftet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geht bei der Bestimmung des Absenderbegriffs von dem Normzweck des § 661 a BGB, Unternehmer davon abzuhalten, Verbraucher über angebliche Gewinne zu benachrichtigen, die in der versprochenen Form nicht ausgehändigt werden, aus. Diese Zielsetzung verbiete eine restriktive Absenderdefinition. Zwar könne nicht generell jeder wirtschaftliche Hintermann als Versender angesehen werden. Andererseits dürfe aber nicht durch einen restriktiven Versenderbegriff jede Umgehung der Norm sanktioniert werden

(Urteil des 26. Zivilsenats vom 18. Dezember 2003 – 26 U 21/03)

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main vom 22.01.2004

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