Ein Privatmann, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit neue Bücher im Internet –Auktionshandel anbietet, muss wie ein Buchhändler die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes einhalten. Ein geschäftsmäßiger Internet-Auktionshandel mit preisgebundenen Büchern ist unzulässig. Das hat heute der u.a. für das Buchpreisbindungsgesetz zuständige Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden.
Ein Journalist versteigerte bei „ebay“ innerhalb von 6 Wochen mehr als 40 Bücher, die er als „völlig neu“, „neu“, „original verpackt“ oder „ungelesen“ anbot. Nach seinen Angaben hatte er die Bücher von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten. Als Startpreis legte der Beklagte regelmäßig 1 € fest. In den meisten Fällen erzielten die Bücher einen Preis unterhalb des gebundenen Ladenpreises. Ein Buchhändler wollte dieses Vorgehen unterbinden
.
Der Senat hat das in erster Instanz erlassene Verbot, neue Bücher in Online-Auktionen im Internet zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht, bestätigt.
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den festgesetzten Preis einhalten (§ 3 Buchpreisbindungsgesetz). Diese Verpflichtung trifft nicht nur gewerbsmäßige Händler. Geschäftsmäßig handelt, wer – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des Senats bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen vor.
Dafür spielt es keine Rolle, dass der Journalist den Handel „nebenbei“ betrieb. Der Verkauf erfolgte auch an Letztabnehmer. Insbesondere war nicht schon der Beklagte selbst Letztabnehmer, weil sich die Bücher in seinem Privatbestand befanden. Letztabnehmer ist nur, wer die Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.
Da der Beklagte die Bücher von Verlagen kostenlos erhalten hatte, diese also noch nicht im Rahmen eines ersten Kaufgeschäfts an Dritte veräußert worden waren, war der Beklagte nach Auffassung des Senats nicht als Letztabnehmer, sondern als Letztveräußerer zu behandeln.
Offen gelassen hat der Senat, ob derjenige, der ein neues Buch zum eigenen Gebrauch erwirbt oder geschenkt erhält, es dann aber ungenutzt veräußert, als Letztabnehmer anzusehen wäre, weil die Preisbindung gegebenenfalls erlischt, wenn ein Buch einmal zu dem gebundenen Preis veräußert worden ist.
Die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.06.2004, 11 U (Kart) 18/04
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.06.2004
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