Home News Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zur Telefonwerbung von GeBaKo gegenüber Gewerbetreibenden – DSW lässt Bestimmtheitserfordernis zur Antragsfassung bei Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden klären

Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zur Telefonwerbung von GeBaKo gegenüber Gewerbetreibenden – DSW lässt Bestimmtheitserfordernis zur Antragsfassung bei Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden klären

Telefonwerbung ist gegenüber Gewerbetreibenden gem. § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG ohne deren Einwilligung oder zumindest deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Der BGH hatte per Urteil vom 16. November 2006 (Az. I ZR 191/03) entschieden, dass bei einem Gewerbetreibenden zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden kann.

Telefonwerbung ist gegenüber Gewerbetreibenden gem. § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG ohne deren Einwilligung oder zumindest deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Der BGH hatte per Urteil vom 16. November 2006 (Az. I ZR 191/03) entschieden, dass bei einem Gewerbetreibenden zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden kann. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden diene. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 26.11.2006 „Bundesgerichtshof: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden verboten“).

Allerdings hatte der BGH den damaligen Klageantrag des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) für nicht hinreichend bestimmt gehalten und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht, das OLG Frankfurt, zurück verwiesen.

Das OLG Frankfurt hat nunmehr per Urteil vom 15.5.2008 (6 U 36/03) die ursprüngliche Rechtsauffassung bestätigt. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die konkrete Verletzungsform in dem Unterlassungsantrag enthalten ist.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt wird durch die neue Antragsfassung nicht nur ein konkreter Verletzungsfall genannt. Vielmehr würden gleichzeitig diejenigen Umstände aufgeführt, aus denen sich nach Auffassung des Klägers die Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Vorfalls ergeben. Allerdings erstrecke sich der Unterlassungstenor damit nur auf diesen und im Kern gleichgelagerte Verletzungsfälle, bei denen die im Tenor aufgeführten Umstände ebenfalls vorlägen.

Für die Antragsfassung ist es hiernach also erforderlich, die abstrakte mit der konkreten Verletzungsform zu kombinieren, wobei die konkrete Verletzungsform die Art der telefonisch offerierten Leistung beschreiben sollte.

Weitere Informationen erhalten Sie vom DSW zum Aktenzeichen DSW 30370/01.

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Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V.
Rechtsanwalt Peter Solf
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Telefon: 06172 – 121573
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