Home News Oberlandesgericht Düsseldorf: Werbung für Telefontarif mit 180 Freiminuten ist irreführend, wenn diese tatsächlich nicht gewährt werden

Oberlandesgericht Düsseldorf: Werbung für Telefontarif mit 180 Freiminuten ist irreführend, wenn diese tatsächlich nicht gewährt werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte einem Telekommunikationsunternehmen die Werbeaussage „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ für einen Mobilfunktarif. Das Geschenk war nämlich bei Gesprächen in andere Mobilfunknetze schon nach 21 Minuten verbraucht. Denn tatsächlich gewährte das Unternehmen keine „echten“ 180 Freiminuten, sondern lediglich eine Gutschrift in Höhe von 4,18 Euro.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte einem Telekommunikationsunternehmen die Werbeaussage „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ für einen Mobilfunktarif. Das Geschenk war nämlich bei Gesprächen in andere Mobilfunknetze schon nach 21 Minuten verbraucht. Denn tatsächlich gewährte das Unternehmen keine „echten“ 180 Freiminuten, sondern lediglich eine Gutschrift in Höhe von 4,18 Euro.

Der Hinweis in einer Fußnote der Werbung, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe, konnte die Irreführung nicht widerlegen. Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass zum einen schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen ist und zum anderen die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ den potentiellen Kunden noch mehr verwirre und damit die Irreführung sogar noch verstärke.

Die Werbung erweckt nach Ansicht des Oberlandesgerichts insgesamt den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren kann, ohne dass weitere Telefonkosten anfallen, obwohl die Kunden mit dem „Startgeschenk“ bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren können.

Daher untersagte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08 diese Werbaussage und bestätigte damit die Vorinstanz, das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8.2.2008, Aktenzeichen 38 O 143/06.

Weiterführende Informationen:

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.5.2009 >>

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