Mit Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12 – nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Dentalhandelsgesellschaft die nicht an Fachkreise gerichtete Werbung für ihre Zahnersatzprodukte mit einer Verlinkung mit Kundenbewertungen zu den Zahnersatzprodukten des Unternehmens auf dem Bewertungsportal eKomi verboten, wenn dort nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden. Es hat damit die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen.
Im konkreten Fall hatte sich das beklagte Unternehmen „garantiert echte Kundenmeinungen“, die Kunden gegenüber eKomi abgegeben hatten, zu eigen gemacht. Auf der Website des Unternehmens befand sich ein als „Kundenauszeichnung eKomi“ gekennzeichneter Link, über den interessierte Verbraucher zum Internetauftritt der eKomi Ltd. gelangen konnten. Dort wurden die Bewertungen und Kommentare der Kunden zu den Produkten der Dentalhandelsgesellschaft aufgelistet. Nach den Bedingungen des Bewertungsdienstleisters werden allerdings nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen werden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet.
Das OLG sah in der Werbung im vorliegenden Fall eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wonach u. a. für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden darf. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter verhindert das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichnet ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde mit Blick auf diese Vorgehensweise nicht erfüllt. Schon die Existenz des Schlichtungsverfahrens könne, so das OLG, dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen, von einer negativen Bewertung ganz absähen. Schließlich führe auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen und die Bewertungen gegebenenfalls zu löschen, zu einer Verfälschung. Denn solche rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Beleidigungen, seien nur in negativen Bewertungen zu finden.
Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einlegt.
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