Der Kartellsenat hat in einem Verfahren eine Verfügung des Bundeskartellamts, durch die einem Stromversorger die Erzielung bestimmter Erlöse aus der Überlassung seines Stromnetzes an Drittanbieter untersagt worden ist, aufgehoben.
Die Stadtwerke Mainz AG ist als kommunales Unternehmen auf dem Gebiet der Elektritätsversorgung tätig. Sie betreibt das Mittel- und Niederspannungsnetz in der Stadt Mainz sowie in angrenzenden Gemeinden des Landes Hessen. Dieses Netz stellt sie auch Drittunternehmen zur Durchleitung von Elektrizität zur Verfügung. Die dafür von den Drittunternehmen erhobenen Nutzungsentgelte hatte das Kartellamt beanstandet und der AG mit Verfügung vom 17. April 2003 untersagt, Nutzungsentgelte zu erheben, die zu einem Erlös führen, welcher den Betrag von 40.800.000 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer, Konzessionsabgaben, Mehrbelastungen aus dem KWK-Gesetz und Erlösen aus Messentgelten) im Jahr überschreitet.
Auf die Beschwerde der Stadtwerke AG hat der Kartellsenat diese Verfügung nun aufgehoben. In den Beschlussgründen heißt es, die Verfügung sei materiell rechtswidrig. Die Untersagung, einen bestimmten Erlös zu überschreiten, laufe auf eine im nationalen Kartellgesetz nicht vorgesehene präventive Preiskontrolle hinaus. Unabhängig davon sei in der angegriffenen Verfügung durch Tatsachen nicht hinreichend belegt, dass die Stadtwerke ihre marktbeherrschende Stellung in dem regionalen Raum missbrauche. Soweit das Bundeskartellamt insoweit auf einen Vergleich mit den von der RWE Net AG in ihrem Netzgebiet (einem anderen räumlichen Markt) erhobenen Netznutzungsentgelte abhebe, habe es den indiviuellen Besonderheiten und strukturbedingten Unterschieden zwischen beiden Unternehmen nicht Rechnung getragen. Soweit es aber als Vergleichmaßstab auf die Erlöse je Kilometer Leitungslänge abgestellt habe, sei auch dies nicht hinreichend differenziert und damit nicht sachgerecht erfolgt. Schließlich liege der beanstandete Preismissbrauch auch der Höhe nach nicht vor. Das von der Mainzer Stadtwerke AG geforderte Nutzungsentgelt überschreite den als Vergleichmaßstab heranzuziehenden (wirklichen oder fiktiven) Wettbewerbspreis nicht erheblich. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kartellsenat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. (Kartellsenat, Beschluss vom 17. März 2004 – Kart 18/03 (V) )
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 19.03.2004
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