Wird die Teilnahme an dem Gewinnspiel direkt an den Warenabsatz gekoppelt, so ist das gem. § 4 Nr. 6 UWG unzulässig. So wurde auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer großen Lebensmittelkette mit 2700 Filialen in Deutschland vom Oberlandesgericht Düsseldorf die Durchführung eines Gewinnspiels untersagt.
Bei einer zweimonatigen Werbe-Aktion konnten die Kunden dieser Supermärkte Bonuspunkte sammeln. Pro 5,- EUR Einkaufswert erhielten Sie einen Punkt. Ab 20 Punkten konnten sie an zwei festgelegten Tagen and der Lottoziehung des deutschen Lottoblocks teilnehmen. Da die sonstige Teilnahme an der Lottoziehung nur 1,- EUR betrug und jedermann an der Lotterie teilnehmen konnte, wertete die Supermarktkette selbst diese Aktion als zulässig.
Dem ist das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Die Düsseldorfer Richter führen aus: Die Lotterie ist in diesem Fall als Gewinnspiel anzusehen. Der Gewinner wird allein durch ein Zufallselement ermittelt. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist eine Teilnahme an der Lotterie zu gleichen Bedingungen auch nicht anderweitig möglich, was die Kopplung zulässig machen könnte. Zwar kann der Kunde ohne weiteres einen Lottoschein erwerben, allerdings ist das keine gleichwertige Alternative zur Teilnahme an dem Gewinnspiel. Denn der Lottoschein muss ansonsten käuflich erworben werden, wenn auch zu geringem Entgelt. Es werden mit der Werbung Kunden angesprochen, die sonst nicht oder nur in stark begrenzten Umfang and der Lotterie teilnehmen, weil ihnen hierzu „ihr Geld zu schade“ ist. Insoweit werden die Spiellust und die Hoffnung auf einen leichten Gewinn unmittelbar für den Warenabsatz ausgenutzt.
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.12.2005, Az I-20 U 81/05
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