Das OLG Düsseldorf hat die Bußgeldbescheide, die das Bundeskartellamt gegen die Duale System Deutschland AG (DSD), den Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) und zwei Entsorgungsbetriebe sowie gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer dieser Gesellschaften wegen des Vorwurfs, zum Boykott des von der Landbell AG angebotenen Entsorgungssystems aufgerufen zu haben, erlassen hatte, aufgehoben und die Betroffenen freigesprochen.
Die Landbell AG hatte sich im Jahre 2001 an die in Hessen tätigen Entsorgungsunternehmen gewandt, um sie zur Mitarbeit beim Aufbau eines Konkurrenzsystems zum DSD (Grüner Punkt) zu bewegen. Die Entsorgungsunternehmen, die ihrerseits für die DSD tätig waren, ließen sich jedoch zunächst nicht auf Verhandlungen nicht ein. Ursächlich dafür waren nach Auffassung des Bundeskartellamtes Äußerungen der Betroffenen, die sich bei verschiedenen Gelegenheiten gegen die Etablierung sog. „Systemgefährder“ oder die Erbringung von Entsorgungsleistungen zugunsten der Landbell ausgesprochen hatten. Landbell schaltete zunächst die hessische Kartellbehörde ein, die die Entsorger im Herbst 2001 nachdrücklich aufforderte, mit dem Unternehmen in Verhandlungen zu treten. Als auch diese Aufforderung keinen sichtbaren Erfolg zeitigte, wandte sich Landbell an das Bundeskartellamt, das schließlich am 20. Januar 2003 gegen die Betroffenen die angefochtenen Bußgeldbescheide erließ.
Das OLG Düsseldorf ist in diesem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass von unzulässigen Boykottaufrufen im Sinne des § 21 Abs. 1 GWB nicht die Rede sein könne. Das Gesetz untersage die Aufforderung, bestimmte Unternehmen von der Lieferung oder dem Bezug bestimmter Waren oder Leistungen auszuschließen, wenn dies in der Absicht geschehe, diese Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Falle sei aber schon fraglich, ob sämtliche beanstandeten Schreiben und Redebeiträge objektiv Aufforderungen in diesem Sinne darstellten. Jedenfalls seien die Äußerungen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen eigenen Interessen der Beteiligten nicht unbillig und eine unbillige Beeinträchtigung sei auch nicht beabsichtigt gewesen.
1. Kartellsenat – Urteil vom 16. November 2004 – Kart 28-31/04 OWi
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.11.2004
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