Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil (Az. I-20 U 54/07) eine Veranstaltung für Rechtsanwälte unter der Bezeichnung „coffee and law“ zur Gewinnung potentieller Mandaten untersagt.
In lockerer Café-Atmosphäre sollten Rechtsanwälte Interessenten, die ansonsten eine gewisse Scheu vor dem Betreten einer Anwaltskanzlei haben, eine Erstberatung anbieten. Diese Erstberatung gegen eine Pauschale von 20 Euro sollte in einer „klaren Empfehlung“ für den Café-Besucher enden. Rechtsanwälte, denen als Ergebnis dieser Erstberatung Mandanten vermittelt wurden, sollten dafür 50 Euro an den Veranstalter zahlen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verstößt eine solche Veranstaltung sowohl gegen das Wettbewerbsrecht als auch gegen das Standesrecht.
Das Gericht sieht in dieser Form der Beratung eine für Rechtsanwälte unzulässige Werbeveranstaltung. Die etwa 15 Minuten dauernde Beratung diene dazu, den Werbecharakter der Veranstaltung zu verschleiern. Jemandem, der ein solches Angebot wahrnehme, sei in der Regel nicht bewusst, dass eine rechtliche Frage nicht immer klar und eindeutig beantwort werden könne und dass hierfür zunächst der genaue Sachverhalt ermittelt und rechtlich geprüft werden müsse. Dies sei in 15 Minuten quasi unmöglich, was den angesprochenen Verkehrskreisen gerade nicht bewusst sei. Die Veranstaltung verstößt damit gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 43 b BRAO und § 3 Nr. 3 UWG.
Die Werbung mit einem pauschalen Beratungspreis von 20 Euro ist außerdem irreführend, da der Interessent die von ihm erwartete vollständige und ordnungsgemäße Beratung „so nicht bekomme“. Die versprochene „klare Empfehlung“ kann nämlich nach Ansicht des Gerichts nur in den seltensten Fällen abschließend erfolgen. Meistens werde sich aus der Erstberatung ergeben, dass der Mandant zu einer weiteren Beratung an einen anderen Rechtsanwalt vermittelt werden müsse. Damit erhalte der Mandant im Rahmen der Erstberatung – anders als von der Werbung suggeriert – keinen abschließenden Rat.
Außerdem könne die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in einem Café nicht eingehalten werden, weswegen ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43 b BRAO vorliegt. Zusätzlich verstoße die Gebühr von 50 Euro für einen vermittelten Mandanten gegen das gesetzliche Verbot einer entgeltlichen Mandantenvermittlung.
Quelle:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2007, Az. I-20 U 10/07 >>
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