Home News Oberlandesgericht Dresden: Perwoll-Werbung „sofort löslich“ unzulässig

Oberlandesgericht Dresden: Perwoll-Werbung „sofort löslich“ unzulässig

Das Unternehmen Fit, das u. a. das Waschmittel Sanso herstellt, obsiegt gegen Henkel. Henkel darf das von ihr produzierte Feinwaschpulver Perwoll nicht mehr mit der Aufschrift „sofort löslich“ bewerben.

Das Unternehmen Fit, das u.a. das Waschmittel Sanso herstellt, obsiegt gegen Henkel. Henkel darf das von ihr produzierte Feinwaschpulver Perwoll nicht mehr mit der Aufschrift „sofort löslich“ bewerben.

Zum Fall:
Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Wasch- und Reinigungsmitteln. Henkel vertreibt u.a. das von ihr produzierte Waschpulver „Perwoll“. Auf der Vorderseite der Verpackung ist blickfangartig der Hinweis

„NEU
Microfein
Sofort löslich“

angebracht. Die Klägerin Fit hält diese Werbeaufschrift für irreführend, weil das Waschpulver zu etwa einem Drittel nicht lösliche Bestandteile (anionische Tenside und Zeolithe) enthält. Durch die angegriffene Werbung werde beim Verbraucher die -unzutreffende- Erwartung erweckt, dass sich das Pulver vollständig auflöse und keine Waschmittelrückstände auf der Kleidung hinterlasse. Der Begriff „microfein“ verstärke die bildhafte Vorstellung einer leichten Verschmelzung der Bestandteile Wasser und Pulver zu einer homogenen Waschlauge, die (nahezu) keine festen Bestandteile mehr enthalte.

Diese Auffassung teilt -wie auch schon die Vorinstanz- das Oberlandesgericht Dresden :

Es kommt zu dem Schluss, dass der verständige, aufmerksame und durchschnittlich informierte Verbraucher die angegriffene Werbeaussage „sofort löslich“ dahingehend verstehe, dass sich das Waschpulver bei bestimmungsgemäßer Verwendung vor den Augen des Betrachters unmittelbar in Wasser auflöst und sich mit diesem – ähnlich einem Flüssigwaschmittel – auf der Stelle zu einer homogenen Waschlauge vereinigt, die keine festen, ungelösten Bestandteile mehr enthält. Dieser Erwartung wird das Waschmittel Perwoll, das unstreitig bis zu 30 % unlösliche Bestandteile enthält, aber nicht gerecht. Die Irreführungsgefahr ist wettbewerbsrechtlich relevant. Die beim Verbraucher hervorgerufene Fehlvorstellung, das Pulver hinterlasse wegen der vollständigen Löslichkeit keinerlei Rückstände in der zu waschenden Kleidung, kann die Kaufentscheidung nach der Lebenswahrscheinlichkeit zugunsten des Produktes Perwoll von Henkel beeinflussen.

Die Revision hat das Oberlandesgericht Dresden nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 03.05.2005, Az.: 14 U 2381/04

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Dresden vom 04.05.2005

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