Wird ein Telefon-Angebot blickfangmäßig als kostenlos beworben, so dürfen sich aus dem Kleingedruckten keine horrende Kosten ergeben.
Das Oberlandesgericht Celle hat, den Geschäftsführer einer Telefongesellschaft der strafbaren Werbung für schuldig befunden. Der in Kasachstan geborene Angeklagte hatte in einer russischsprachigen Zeitschrift kostenloses Telefonieren nach Russland, die Ukraine und Kasachstan angeboten. In der Werbeanzeige hatte es geheißen, das Testangebot sei auf eine Gesprächsdauer von 10 Minuten beschränkt. Im Kleingedruckten, das anders als die eigentliche Werbung in deutscher Sprache abgefasst war, war der Hinweis enthalten, dass nur die ersten 2 Minuten kostenlos seien und danach 20 € pro Verbindung zzgl. 2,49 €/Minute anfielen. Eine deutschsprachige Bandansage hatte nach Freischaltung der Leitungen ebenfalls auf die Kostenpflicht ab der 3. Minute hingewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 25. August 2004).
Der 1. Strafsenat hat mit seiner Entscheidung den Freispruch des Landgerichts Hannover (64 c 6/04) aufgehoben und den Schuldspruch des Amtsgerichts Hannover wegen irreführender und unwahrer Werbung wiederhergestellt. Die Sache geht nun zurück an eine andere Kammer des Landgerichts, die über die Höhe der Strafe zu entscheiden haben wird.
Aktz: 21 Ss 47/04
Quelle: Pressemitteilung Nummer 31/2004 des OLG Celle
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