Wird bei einer Werbung mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest nicht das Gesamturteil, sondern lediglich das Testergebnis eines Einzelmerkmals angegeben, so ist dies für sich genommen noch nicht unlauter.
Im Fall hatte die Klägerin für die von ihr vertriebenen Kaffeemaschinen mit dem Hinweis „Stiftung Warentest sehr gut für Kaffeearoma“ geworben. Die Beklagte hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig, da das Gesamt-Testergebnis verschwiegen worden sei und mahnte die Klägerin ab. Daraufhin erhob diese negative Feststellungsklage. Das OLG Celle gab der Klage statt.
Eine Irreführung der Verbraucher werde durch die Werbung der Klägerin nicht herbeigeführt, befanden die niedersächsischen Richter. Denn der Hinweis mit dem Testergebnis „sehr gut“ beziehe sich erkennbar nur auf das Kaffeearoma und sei auch inhaltlich zutreffend. Dass die getestete Maschine in anderen Kategorien durchschnittlich bis schlecht abgeschnitten habe, ändere hieran nichts. Hierdurch werde auch nicht mittelbar ein falscher Eindruck erweckt. Denn zum einen sei das Kaffeearoma das gewichtigste getestete Einzelmerkmal gewesen. Zum anderen habe die beworbene Maschine mit dem Gesamturteil „gut“, das außer ihr noch fünf von insgesamt fünfzehn getestete Maschinen erhalten hatten, abgeschnitten und sei damit Testsieger.
Urteil des OLG Celle vom 19.5.2005, Az. 13 U 22/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell, Infobrief Nr. 23-24/2005, 6. Juni – 19. Juni 2005
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