Die Wettbewerbszentrale hat die Einbindung von Buttons für einen „Online Rezeptservice“ in eine Sanitätshaus-Suche als irreführend beanstandet.
Ein Hamburger Sanitätshaus hatte auf seiner Homepage eine bundesweite Sanitätshaus-Suche angeboten. Diese konnte über Suchmaschinen mit einer Suche wie „Sanitätshaus finden“ oder über die Homepage des Sanitätshauses aufgerufen werden. Nutzer konnten eine Stadt, eine Region oder ein Bundesland eingeben und bekamen, ähnlich wie bei der Ärztesuche über jameda, alle dort ansässigen Sanitätshäuser auf einer Karte und als Liste angezeigt. Klickte man auf einen der Einträge, konnte man sich Leistungen, Kontaktdaten und Kundenbewertungen zu dem jeweiligen Sanitätshaus anzeigen lassen.
Ergänzt wurde das Angebot durch einen „Online Rezeptservice“, der durch rote Buttons auf der Website beworben wurde.
Vermischung von Gestaltungselementen bei Sanitätshaus-Suche und Online-Rezeptservice erweckte den Eindruck einer Vermittlereigenschaft, die tatsächlich nicht bestand
Die Wettbewerbszentrale hat die in die Sanitätshaus-Suche eingebundene Werbung für den „Online Rezeptservice“ als irreführend (§ 5 UWG) beanstandet. Der Verkehr erwartet nämlich, dass er über diese Website ein Sanitätshaus am gewünschten Ort finden kann und dass ihm mit den roten Buttons, wie bei einer Vermittlungsplattform auf Wunsch weitere Leistungen dieser Anbieter vermittelt werden. Aufgrund der Vermischung von Gestaltungselementen, die die Sanitätshaus-Suche beschrieben, und solchen Elementen, die den „Online Rezeptservice“ bewarben, gingen die Verbraucher von einem einheitlichen Angebot aus. Diese Erwartung war indessen unzutreffend, denn der „Online Rezeptservice“ war ein Angebot des in Anspruch genommenen Hamburger Sanitätshauses selbst. Dieses trat, wenn man auf einen der Buttons klickte, nicht als Vermittler zu dem gelisteten Sanitätshaus auf, sondern als Verkäufer. Der Online Rezeptservice führte zu einem Vertragsschluss über eine Hilfsmittelversorgung mit dem Hamburger Sanitätshaus und nicht dem als Suchergebnis angezeigten Anbieter vor Ort.
Weitere Rechtsverstöße beanstandet
Die Wettbewerbszentrale hat dieses Angebot auch als Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 und 4 UWG beanstandet. Der Umstand, dass bei dem Online Rezeptservice entgegen dem äußeren Anschein einer Vermittlungsplattform der Betreiber der „Sanitätshaus-Suche“ und nicht das jeweils gelistete Sanitätshaus Vertragspartner und Leistungserbringer wird, ist eine wesentliche Information, die die Verbraucher benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Außerdem beanstandete die Wettbewerbszentrale das Fehlen gesetzlicher Pflichthinweise zum Ranking.
Das Unternehmen hat im Juli 2023 gegenüber der Wettbewerbszentrale hinsichtlich beider Punkte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und das beanstandete Angebot eingestellt.
HH 03 0090/23
mb
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