Home News Nutzung des Siegels „Tiergerechte Haltungsform“ stellt bei deutschen Eiern Werbung mit Selbstverständlichkeit dar

Nutzung des Siegels „Tiergerechte Haltungsform“ stellt bei deutschen Eiern Werbung mit Selbstverständlichkeit dar

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 03.06.2010, Aktenzeichen: 1 U 6/10, entschieden, dass die Nutzung des nachfolgend abgebildeten Siegels

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 03.06.2010, Aktenzeichen: 1 U 6/10, entschieden, dass die Nutzung des nachfolgend abgebildeten Siegels

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für Eier aus Kleingruppenhaltung unzulässig ist, weil es sich bei dem derzeitig gültigen Kriterienkatalog der Deutschen Vereinigung für Geflügelwissenschaft e.V. (WPSA, Stand: Januar 2009) lediglich um eine Ausgestaltung der gesetzlichen Mindeststandards handelt, die von der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gefordert werden. Zuvor hatte das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen: 15 O 1634/09 den Sachverhalt anders beurteilt und in der Nutzung des Siegels keinen Wettbewerbsverstoß gesehen. Die Berufung der Wettbewerbszentrale hatte zum Großteil Erfolg.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat ausgeführt, dass es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend ist. Bei dem Verbraucher werde durch die Abbildung des Siegels „tiergerechte Haltungsform“ auf dem Eierkarton unter gleichzeitiger Angabe des Hinweises auf die Haltung der Hühner in „tiergerechter Kleingruppenhaltung“ der Eindruck hervorgerufen, dass der Anbieter der Eier mehr für eine tiergerechte Haltung der Hühner tue, als es der Gesetzgeber ohnehin vorsehe. Durch das Siegel werde suggeriert, dass es sich bei der „tiergerechten Haltungsform“ um etwas Besonderes handele. Dies sei aber nicht der Fall, wenn lediglich die aktuellen gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten werden. Sowohl die Einhaltung der Bedingungen für Kleingruppenhaltung als auch das Verbot der Schnabelkürzung sowie die Kriterien für die „Prophylaxe“, die Fütterung und das Stallklima gingen nicht über die vom Gesetz genannten Anforderungen hinaus.

Nach Ansicht der Richter konnte die Nutzung des Siegels aber im Ergebnis nur in der konkreten Form verboten werden. Denn der WPSA sei es unbenommen, jederzeit den gültigen Kriterienkatalog so zu gestalten, dass er über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehe.

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