Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Fahrschulunternehmer auf Klage der Wettbewerbszentrale hin untersagt, bei einem Intensivkurs zur Motorradausbildung anzukündigen, dass bereits am 7. Tag des 8tägigen Kurses die theoretische Fahrprüfung in der Klasse A abgelegt werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2018 – I-4 U 79/17 – nicht rechtskräftig).
Der konkrete Fall „Bikerweek“
Der Unternehmer hatte im Internet unter der Überschrift „Zum Biker in 8 Tagen“ eine sogenannte Bikerweek beworben. In der Werbung hieß es dann: „Am 7. Tag findet die theoretische und am achten Tag die praktische Prüfung statt….“
Die Wettbewerbszentrale hatte sowohl die Werbung als auch die Durchführung des Kurses als Verstoß gegen § 4 Abs. 6 Satz 3 Fahrschülerausbildungsordnung beanstandet. Danach soll der theoretische Unterricht zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. Die Werbung und das Anbieten des Kurses stellten nach Auffassung der Wettbewerbszentrale damit auch einen Wettbewerbsverstoß dar.
Die Entscheidung des OLG Hamm zu § 4 Abs. 6 Fahrschülerausbildungsordnung
Dem folgte nun das Oberlandesgericht Hamm und erklärte, dass bei dem Konzept der Bikerweek von einer „Ausnahme“ im Sinne des Gesetzes nicht auszugehen sei. Bei dem Kurs der beklagten Fahrschule müsse an 4 Tagen die gesetzlich vorgesehene Zeit von 2 Unterrichtseinheiten täglich überschritten werden. Dies könne nach Auffassung des Gerichts nur in unzulässiger Weise der Vermittlung kurzfristigen Wissens für das erfolgreiche Bestehen der Prüfung dienen und nicht aber einer vertieften Wissensvermittlung nach Vorstellung des Verordnungsgebers.
Das OLG Hamm weist dann auch noch darauf hin, dass der Verordnungsgeber bei seinen Änderungen der Fahrschülerausbildungsordnung mit Wirkung zum 04.01.2018 an der Regelung des § 4 Abs. 6 festgehalten habe und es damit bei dem Willen des Gesetzgebers zu der vorgesehenen maximalen täglichen Unterrichtsdauer bleiben müsse.
„Die Wettbewerbszentrale begrüßt diese klare Entscheidung des Gerichts, an der Höchstzahl von zwei Theorieeinheiten täglich grundsätzlich festzuhalten“ kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, zuständig für den Bereich des Fahrschulwesens, das Urteil. „Damit wird den immer wiederkehrenden Versuchen, aus der Sollvorschrift zum theoretischen Unterricht eine Rechtfertigung für die Verkürzung der theoretischen Ausbildung zu finden, eine deutliche Absage erteilt“ so Breun-Goerke weiter.
Kein Theorieunterricht am Sonntag
In einem weiteren Punkt bestätigt das Gericht, dass der theoretische Unterricht nicht an einem Sonntag erfolgen kann, weil es sich dabei um einen „typisch werktäglichen Lebensvorgang handele“, der auch öffentlich bemerkbar sei.
„Theorie- und Praxisgarantie“
Mit ebenso klaren Worten bestätigt das OLG Hamm in dem Urteil das bereits von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot der Werbung mit einer „Theorie-und-Praxis-Garantie“ als irreführend. Die Werbung sei vom Verbraucher als „Erfolgsgarantie“ zu verstehen, die die Fahrschule nicht übernehmen könne. Ein Lernerfolg könne gerade nicht „sicher garantiert werden“.
Weiterführende Informationen
Tätigkeitsbericht der Wettbewerbszentrale im Fahrschulwesen 2017 >>
pbg
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