Ein Hersteller von elektronischen Geräten wie Handys, Tablets und Fernsehern bewarb im Dezember 2013 eine zeitlich befristete Aktion unter der Überschrift „Neujahrsbonus“. Auf einer dazu eingerichteten Internetseite wurden die Kunden aufgefordert, Mobiltelefone und Uhren zu erwerben mit dem Versprechen, dass der Hersteller der Geräte nach dem Kauf Beträge zwischen 50 € und 100 € dem Kunden erstattet. Über einen Button konnte der Kunde dann verschiedene Internetverkäufer erreichen und dort direkt eines der mit dem Neujahrsbonus beworbenen Geräte erwerben. Im unteren Teil der Internetseite war dann Gelegenheit, nach dem Kauf des Gerätes dieses bei dem Elektronikhersteller zu registrieren, um die Auszahlung der versprochenen Prämie zu erhalten. Erst im Rahmen der dort bei der Registrierung des bereits gekauften Gerätes hinterlegten Teilnahmebedingungen erfuhr der Kunde, dass nur Geräte mit bestimmten EAN-Codes an dieser Bonusaktion teilnehmen.
Der Wettbewerbszentrale lagen dazu Beschwerden vor, dass Kunden, die dem auf der Internetseite aufgebrachten Link gefolgt waren und bei den aufgeführten Online-Shops ein Handy erworben hatten, die Auszahlung des Bonus verweigert wurde mit dem Hinweis, die so erworbenen Geräte nähmen an der Aktion nicht teil. Die Kunden wurden auf die im Rahmen des Registrierungsvorganges hinterlegten Teilnahmebedingungen verwiesen. Die Wettbewerbszentrale mahnte diese Praxis als irreführend ab und beanstandete, dass auf die Einschränkung des Angebots nicht bereits bei der Produktabbildung und dem beworbenen Bonusbetrag selbst hingewiesen wurde. Der Elektronikhersteller gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dergestalt ab, dass er in Zukunft im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den dargestellten Geräten durch geeignete Hinweise Interessenten darüber aufklärt, dass nur Geräte mit bestimmten EAN-Codes an der Bonusaktion teilnehmen
(F 5 0027/14)
pbg
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