Am 22.05.2007 tritt das neue Versicherungsvermittlergesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2006 über Versicherungsvermittlung umgesetzt. Ziel dieser EU-Richtlinie ist die Harmonisierung des Versicherungsvermittlermarkts und des entsprechenden Verbraucherschutzes. Von der Umsetzung betroffen sind im deutschen Recht die Gewerbeordnung (GewO), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Die wichtigsten Neuerungen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:
- Die Änderungen in der GewO führen eine Berufserlaubnis und eine Registrierungspflicht für alle Versicherungsvermittler ein. Die für die Erlaubniserteilung zu erfüllenden Voraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und Nachweis der Sachkunde. Zuständige Aufsichts- und Zulassungsbehörden für Versicherungsvermittler sind die Industrie- und Handelskammern.
- Im VVG finden sich Regelungen zu vertragsspezifischen Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten. Weiterhin wird eine Haftung des Versicherungsvermittlers für Falschberatung normiert. Ferner finden sich z. B. neue Regelungen zur Kundengeldsicherung und zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle (Ombudsmann).
- Zukünftig sind alle Versicherungsunternehmen verpflichtet, nur noch mit eingetragenen Vermittlern zusammenzuarbeiten (vgl. § 80 Abs. 1 VAG neu).
Allerdings gibt es eine Reihe von Sonderregelungen für Versicherungsvermittler, die von einer Zulassungspflicht ausgenommen sind und sich erst innerhalb der Übergangsfrist (31.12.2008) registrieren lassen müssen.
Aufgrund der geänderten Rechtslage gewährt die Wettbewerbszentrale, wie auch die Aufsichtsbehörden, den Unternehmern eine Umsetzungsfrist bis zum 22.07.2007. Sie wird Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit dem neuen Versicherungsvermittlergesetz innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 22.07.2007 nicht im Wege der Abmahnung aufgreifen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sie auf derartige Wettbewerbsverstöße lediglich mit Hinweisschreiben aufmerksam machen.
Weiterführende Informationen:
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig