Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit morgen in Kraft.
Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht, da die nationalen Gerichte, allen voran der Bundesgerichtshof, bereits bislang eine richtlinienkonforme Auslegung des UWG nach den Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ( Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL) vornehmen.
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben UGP-RL, welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Die Generalklausel des § 3 UWG wird neu gefasst. Es wird in § 3 Abs. 1 UWG 2015 für den Geltungsbereich der UGP-RL eine Rechtsfolgenregelung „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“ eingeführt, an die alle weiteren Unlauterkeitstatbestände anknüpfen.
- § 3 Abs. 2 UWG 2015 übernimmt die Generalklausel aus der UGP-RL, die nur den Verbraucherschutz umfasst. Anstelle der in der Richtlinie genannten „beruflichen Sorgfalt“ wird in der neuen Generalklausel des § 3 Abs. 2 allerdings der Begriff „unternehmerische Sorgfalt“ verwendet.
- Eine Generalklausel für Handlungen, die die Interessen der Mitbewerber betreffen, ist nicht normiert worden. Nach der Gesetzesbegründung jedoch soll § 3 Abs. 1 UWG 2015 wie bisher als Auffangtatbestand (auch für Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern) fungieren.
- In § 3a UWG 2015 wird der bisherige Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 geregelt.
- § 4 UWG 2015 regelt nunmehr den Mitbewerberschutz neu: Der bisherige § 4 wird deutlich gekürzt und enthält als neuer Tatbestand nur noch die Fälle des Mitbewerberschutzes (die bisherigen § 4 Nr. 7 bis 10). Die derzeitigen § 4 Nrn. 1-6 UWG sind aufgehoben worden bzw. werden nun in anderen Paragraphen wie z. B. § 4a UWG 2015 „Aggressive geschäftliche Handlungen“ geregelt.
- Das in der UGP-RL normierte Verbot der sog. aggressiven Geschäftspraktiken gilt nicht nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern, sondern wird auf das b2b-Verhältnis ausgeweitet (§ 4a UWG 2015).
Siehe dazu bereits die News der Wettbewerbszentrale vom 06.11.2015: „Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen“ >>
Weiterführende Informationen:
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG >>
ug
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