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Neues UWG in Kraft – Neue Regeln für Werbung und Vertrieb

Die UWG-Novelle ist am 30.12.2008 in Kraft getreten, nachdem der Bundestag Ende November in zweiter und dritter Lesung die von der Bundesregierung vorgeschlagene UWG-Novelle verabschiedet und auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.12.2008 dem Gesetzentwurf zugestimmt hatte. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG).

Die UWG-Novelle ist am 30.12.2008 in Kraft getreten, nachdem der Bundestag Ende November in zweiter und dritter Lesung die von der Bundesregierung vorgeschlagene UWG-Novelle verabschiedet und auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.12.2008 dem Gesetzentwurf zugestimmt hatte.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG). Diese betrifft branchenübergreifend Vertriebs- und Werbemaßen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern.

Wichtige Neuerungen im Überblick:

Neu ist, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes ausgedehnt wird: Anders als nach bisherigem Recht werden unter dem neuen Begriff der „geschäftlichen Handlung“ nicht nur solche vor Vertragsschluss, sondern auch das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss (z. B. im Kundenreklamationsmanagement) geregelt. Welche Verhaltensweisen sich im Einzelnen zukünftig am UWG werden messen lassen müssen, ist aber noch völlig unklar und bedarf der Klärung durch die Gerichte.

Erstmals wird in dem neuen UWG eine eigenständige Vorschrift zum „Irreführen durch Unterlassen“ etabliert. Dies bedeutet positive Informationspflichten für die Unternehmen. Fehlen in der Werbung Informationen, die für den Verbraucher wesentlich sind und wird hierdurch dessen Entscheidungsfähigkeit beeinflusst, gilt die Werbung als irreführend und unlauter. Auch hier werden die Gerichte in einer Vielzahl von Einzelfällen klären müssen, welche Informationen für welche Produkte in welchem Medium wesentlich und damit vorgeschrieben sind.

Strukturell völlig neu ist, dass das UWG mit einer „Schwarzen Liste“ von insgesamt 30 explizit genannten Verhaltensweisen ausgestattet ist, die stets ohne Ausnahme als unlauter verboten sind.

Unzulässig ist beispielsweise die:

– unzutreffende Behauptung einer Geschäftsaufgabe oder Geschäftsverlegung (Nr. 15),
– unzutreffende Behauptung der Verfügbarkeit eines Produkts (Ware oder Dienstleistung) nur für eine sehr begrenzte Zeit, um den Verbraucher mangels Gelegenheit zur Prüfung von Vergleichsangeboten zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten (Nr. 7),
– Beschreibung eines Produkts als „Gratis“, „Umsonst“, „Kostenfrei“ oder ähnliches, obwohl der Verbraucher weitere Kosten zu tragen hat (Nr. 20),
– Behauptung der Erhöhung von Gewinnchancen bei einem Gewinnspiel durch den Erwerb von Produkten (Nr. 16).

Derartige per se-Verbote kannte das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bisher nicht. Allerdings muss hier festgehalten werden, dass die weit überwiegende Zahl der in der „Schwarzen Liste“ aufgeführten Tatbestände schon nach bisheriger Rechtsprechungspraxis als unlauter eingestuft werden konnte. Die deutschen Gerichte hatten jedoch stets zu prüfen, ob es sich um eine tatsächlich spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs bzw. des Verbraucherschutzes gehandelt hat. Diese Bewertungsmöglichkeit durch die Gerichte fällt künftig weg. In Deutschland ist daher für Unternehmen nicht von nennenswerten neuen Maßstäben durch die „Schwarze Liste“ auszugehen. Eine wichtige Ausnahme ist allerdings die Werbung gegenüber Kindern:

Der unmittelbare Kaufappell an Kinder in der Werbung ist nach der „Schwarzen Liste“ per se unzulässig. Dies war bislang nicht so. Hier bleibt abzuwarten, wie streng die Gerichte diese Regelung auslegen werden.

Insgesamt werfen die Richtlinie selbst wie auch ihr Verhältnis zum nationalen Wettbewerbsrecht zahlreiche Fragen auf. Zu einer Rechtsklärung wird hier der Europäische Gerichtshof (EuGH) beitragen müssen, der in Fragen der Richtlinienauslegung das letzte Wort hat. So hat derzeit der EuGH in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zu klären, ob das nationale Verbot der Koppelung eines Gewinnspiels an den Warenabsatz (§ 4 Nr. 6 UWG) mit EU-Recht vereinbar ist. Denn die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken enthält explizit kein derartiges Verbot.

Quelle und weiterführende Informationen:

Bundesgesetzblatt vom 29.12.2008 >>

EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) >>

News der Wettbewerbszentrale zum Regierungsentwurf vom 23.05.2008>>

Hintergrundinformationen des BMJ zur UWG-Reform >>

News der Wettbewerbszentrale vom 13.12.2007 zum Ablauf der Umsetzungsfrist >>

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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