Das „Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften“, welches die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie umsetzt, tritt zum 01.07.2018 in Kraft und bringt sowohl für die Reiseveranstalter als auch für die Reisevermittler grundlegende Änderungen. In dem neuen Reiserecht sollen Online-Angebote berücksichtigt und der Verbraucherschutz gestärkt werden. Ziel ist die Vollharmonisierung innerhalb der EU.
Neu eingeführt wird die Kategorie der „verbundenen Reiseleistung“ in § 651w Abs. 1 BGB. Im Unterschied zur Pauschalreise werden dem Kunden dort für den Zweck derselben Reise anlässlich eines einzigen Kontakts verschiedenen Arten von Reiseleistungen vermittelt, diese werden ihm aber nicht als „Paket“ angeboten. Die verbundene Reiseleistung gewährt dem Reisenden dann einen „Basisschutz“, d.h. Insolvenzschutz und weitergehende Informationspflichten des Reisevermittlers.
Bei der verbundenen Reiseleistung muss sich der Vermittler dahingehend absichern, dass er nicht zum Reiseveranstalter wird, wenn er bei der Vermittlung mehrerer einzelner Reiseleistungen nicht korrekt vorgeht.
So ist ein Nachweis erforderlich, dass die Reiseleistungen getrennt ausgewählt wurden und der Kunde sich auch jeweils getrennt zur Zahlung verpflichtet hat. Dies kann am besten über separate Bestätigungen und separate Rechnungen gelingen. Die Bezahlung der einzelnen Reiseleistungen kann nach deutschem Recht aber gemeinsam erfolgen.
Für verbundene Online-Buchungsverfahren gibt es die neue Click-through-Regelung nach § 651c Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn ein Link auf der Webseite eines Anbieters auf die Webseite eines weiteren Anbieters verweist.
Kommt jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung der ersten Reiseleistung ein weiterer Vertrag zwischen dem Reisenden und dem anderen Unternehmer zustande und hat der erste Unternehmer Namen, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer weitergeleitet, liegt eine Pauschalreise vor, mit der Konsequenz, dass der erste Unternehmer zum Reiseveranstalter wird und für ihn das Pauschalreiserecht gilt.
Bezüglich der verbundenen Reiseleistung gelten gesonderte Informationspflichten gemäß § 651w Abs. 2 BGB, Art. 251 EGBGB. Der Kunde muss vor Vertragsschluss mittels eines Formblatts informiert werden. In diesem ist er u. a. darüber aufzuklären, dass der vermittelte Leistungsträger für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich ist und dieser für die Leistung auch selbst haftet.
Den Vermittler von Pauschalreisen treffen nun die gleichen Informationspflichten wie den Reiseveranstalter, § 651v Abs. 1 BGB, Art. 250 § 3 EGBGB. Nach dem neuen Recht müssen diese nun zusätzlich über die Sprache, in der die Leistungen erbracht werden, darüber, inwieweit die Reise für Menschen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und über gültige Einreisebestimmungen und ungefähre Fristen zur Visumserlangung informieren. Zudem muss der Vermittler von Pauschalreisen dafür Sorge tragen, dass der Kunde das richtige Formblatt nach Anlage 11 zu Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB erhält.
Diese, und weitere, Neuregelungen gelten für alle Vertragsabschlüsse ab dem 01.07.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Reiseveranstalter ihre AGB und Reisebeschreibungen nach dem neuen Recht ausrichten und die Verträge entsprechend anpassen.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 10.07.2017 >>
Mitteilung der Bundesregierung v. 20.06.2018 >>
(lk/hfs)
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