In gleich zwei Fällen hat die Wettbewerbszentrale Verstöße von Versicherungsunternehmen gegen das neu geregelte sogenannte „Provisionsabgabeverbot“ unterbunden.
Im ersten Fall hatte der Versicherer dem Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Motorradversicherungsvertrages einen Einkaufsgutschein für ein Spezialgeschäft für Motorradzubehör und Bekleidung im Wert von 25,00 Euro versprochen. Im zweiten Fall hatte ein Direktversicherer im Internet für den Abschluss von Risikolebensversicherungsverträgen mit einem Einkaufsgutschein in Wert von 50,00 Euro von einem großen Online-Versandhaus geworben, den der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages erhalten sollte.
Im Rahmen der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) hat der deutsche Gesetzgeber am 29.07.2017 eine Regelung in das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 48b VA) aufgenommen, die es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern verbietet, Kunden beim Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Sondervergütung zu versprechen oder zu gewähren. Eine solche Sondervergütung ist nach der gesetzlichen Regelung auch eine Belohnung oder ein Geschenk an den Versicherungsnehmer, deren Gesamtwert 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr übersteigt. In einem 2. Gesetzesschritt wurde am 23.02.2018 dieses Verbot von Sondervergütungen auch in § 34d Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung verankert. Die Neuregelungen lösen Anordnungen des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen ab, die noch aus den 30er Jahren stammten und deren Anwendung in neuerer Zeit umstritten war.
Die Wettbewerbszentrale hat beide Werbungen als Verstoß gegen das Verbot des Versprechens von Sondervergütungen beanstandet, weil die vom Gesetzgeber vorgesehene Wertgrenze nicht eingehalten worden ist. Die Missachtung dieser Marktverhaltensregel stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Beide Versicherer verpflichteten sich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in Zukunft auf Geschenke oberhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Wertgrenze von 15,00 Euro zu verzichten. Allerdings wurde vereinbart, dass – sollte die für die Versicherungsaufsicht zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die neuen gesetzlichen Regelungen verbindlich dahingehend auslegen, dass bei mehrjährigen Versicherungsverträgen eine Addition der zugelassenen Prämie von 15,00 Euro stattfinden kann – die Unterlassungserklärungen noch einmal überprüft werden.
„Die jahrelang diskutierten und dann vom Gesetzgeber ganz bewusst eingeführten Wertgrenzen für Sondervergütungen müssen eingehalten werden.“, kommentierte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für den Bereich Finanzmarkt, diese beiden Fälle. „Nur wenn sich alle an diese Regeln halten, kann mit gleichen Chancen um den Versicherungskunden geworben werden.“, so Breun-Goerke weiter.
Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
Peter Breun-Goerke
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg v.d.H.
Tel.: 06172-1215-18
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de
Vorgänge F 5 0289/18 und 50290/18
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig