Home News Neues Fahrlehrergesetz im Bundesgesetzblatt am 05.07.2017 veröffentlicht – Gesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft

Neues Fahrlehrergesetz im Bundesgesetzblatt am 05.07.2017 veröffentlicht – Gesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft

Am 05.07.2017 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz-FahrlG) verkündet worden. Mehr als 20 Jahre nach der ersten Initiative zur Änderung und Modernisierung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften wird nun am 01.01.2018 das neue Gesetz in Kraft treten. Das Gesetz hat u. a. folgenden wesentlichen Inhalt:

  1. Die Möglichkeiten von Kooperationen zwischen Fahrschulunternehmern werden verbessert. Fahrschulen können Teile der Ausbildung ihren Kollegen übertragen. Darüber hinaus ist die Bildung von Gemeinschaftsfahrschulen erleichtert worden und die Regelungen über die Zahl der möglichen Zweigstellen einer Fahrschule wurden gelockert.

Am 05.07.2017 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz-FahrlG) verkündet worden. Mehr als 20 Jahre nach der ersten Initiative zur Änderung und Modernisierung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften wird nun am 01.01.2018 das neue Gesetz in Kraft treten. Das Gesetz hat u. a. folgenden wesentlichen Inhalt:

  1. Die Möglichkeiten von Kooperationen zwischen Fahrschulunternehmern werden verbessert. Fahrschulen können Teile der Ausbildung ihren Kollegen übertragen. Darüber hinaus ist die Bildung von Gemeinschaftsfahrschulen erleichtert worden und die Regelungen über die Zahl der möglichen Zweigstellen einer Fahrschule wurden gelockert.
  2. Ebenfalls neu geregelt werden die Zugangsvoraussetzungen zum Fahrlehrerberuf. Das Mindestalter für die Anwärter wird von 22 auf 21 Jahre abgesenkt. Das ursprüngliche Vorhaben, die Regelung zum Bildungsabschluss zu ändern und die Voraussetzungen zu erhöhen, wurde fallengelassen. Darüber hinaus sind Fahrlehrer verpflichtet, regelmäßig den Nachweis der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung zur Ausübung dieses für die Verkehrssicherheit wichtigen Berufes zu erbringen.
  3. Der Inhalt der Fahrlehrerausbildung wird modernisiert. Ziel ist eine Verbesserung der pädagogischen Qualität der Fahrausbildung durch die entsprechende Konkretisierung entsprechender Elemente in der Ausbildung. Darüber hinaus wird als Mindestdauer der Ausbildung ein Zeitraum von 12 Monaten festgelegt. Neue Inhalte sollen zum Erwerb besserer verkehrspädagogischer Kompetenzen führen. Darüber hinaus gibt es mit dem neuen Gesetz klarere Fristen für die verpflichtende Weiterbildung. Fahrlehrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und diesen Nachweis auch gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden zu erbringen.
  4. Im Bereich der Fahrschulüberwachung gibt das neue Gesetz nur die Rahmenbedingungen vor, die Bundesländer sind aufgerufen, die entsprechenden erforderlichen Details selbst zu regeln.
  5. Das Gesetz beinhaltet in einem wesentlichen Teil auch eine Endbürokratisierung, die letztlich auch einer der tragenden Argumente für die Reform gewesen ist. Es wurden Anzeigepflichten gestrichen, das bisher verpflichtende Berichtsheft und der Tagesnachweis werden abgeschafft. Allerdings hat sich der Gesetzgeber entschlossen, arbeitszeitliche Spezialvorschriften beizubehalten und die Dauer der Tätigkeit der Ausbildung für einen Fahrlehrer auf 495 Minuten auch weiterhin zu begrenzen.
  6. In einem weiteren Schritt beinhaltet das Gesetz eine grundlegende Überarbeitung aller Rechtstexte. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes müssen noch zahlreiche Verordnungen und Rechtsregeln angepasst werden. Auch die Fahrlehrerschaft und ihre berufsständischen Interessenvertretungen sind derzeit damit beschäftigt, die Umsetzung der neuen Regeln für den 01.01.2018 vorzubereiten.

pbg

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