Home News Neue Werberegeln für Lebensmittel fordern Unternehmen – Wettbewerbszentrale berichtet über rechtliche Entwicklungen im Lebensmittel- und Gesundheitsbereich

Neue Werberegeln für Lebensmittel fordern Unternehmen – Wettbewerbszentrale berichtet über rechtliche Entwicklungen im Lebensmittel- und Gesundheitsbereich

Neue Werberegeln für Lebensmittel werden in den kommenden Jahren den Beratungs- und Informationsbedarf der Unternehmen erhöhen. Im Gesundheitswesen wirkten sich spürbar die Reformen der vergangenen Jahre aus.

Die Wettbewerbszentrale sieht in den neuen Regeln einen weiteren Schritt zur europäischen Harmonisierung im Lebensmittelbereich. „Komplizierte Einzelregelungen, unklare Normen und teilweise fehlende Übergangsfristen erschweren es den Unternehmen, den Überblick zu behalten“, erklärte Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für den Gesundheits- und Lebensmittelbereich anlässlich des Pressegesprächs „Gesundheit“ in Bad Homburg.

Neue Werberegeln für Lebensmittel werden in den kommenden Jahren den Beratungs- und Informationsbedarf der Unternehmen erhöhen. Im Gesundheitswesen wirkten sich spürbar die Reformen der vergangenen Jahre aus.

Die Wettbewerbszentrale sieht in den neuen Regeln einen weiteren Schritt zur europäischen Harmonisierung im Lebensmittelbereich. „Komplizierte Einzelregelungen, unklare Normen und teilweise fehlende Übergangsfristen erschweren es den Unternehmen, den Überblick zu behalten“, erklärte Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für den Gesundheits- und Lebensmittelbereich anlässlich des Pressegesprächs „Gesundheit“ in Bad Homburg. Die Wettbewerbszentrale sehe hier großen Beratungsbedarf und werde die Wirtschaftsunternehmen bei der Umsetzung der Verordnung aktiv unterstützen. Sie werde auch durch Musterverfahren für mehr Rechtsklarheit sorgen.

Strenge Auflagen für Health-Claims

Ab 1. Juli 2007 findet die „EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln“ Anwendung. Mit der so genannten „Health-Claims-Verordnung“ beschreitet der europäische Gesetzgeber einen für deutsche Unternehmer vollkommen neuen Regulierungsweg: Waren bisher nur krankheitsbezogene Angaben für Lebensmittel verboten („Grüner Tee hilft bei Diabetes“), so umfasst die Verordnung nun gesundheits-, krankheits- und nährwertbezogene Slogans. Nährwertbezogene Angaben wie „fettarm“ oder „zuckerfrei“ dürfen künftig nur noch genutzt werden, wenn sie die zahlreichen Anforderungen in der Verordnung erfüllen. Gesundheitsbezogene Aussagen wie „verringert das Osteoporoserisiko“ sowie solche, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, müssen in einem mehrmonatigen Verfahren zugelassen werden.

Zudem können Unternehmen künftig Angaben über die Rolle eines Nährstoffes für die Gesundheit nur verwenden, wenn diese auf einer zu erstellenden Positivliste der EU-Kommission erfasst sind. Verbindliche Nährwertprofile wird es von der EU-Kommission jedoch erst Anfang 2009 geben. Werbeverbote enthält die Verordnung hinsichtlich bestimmter Produkte (Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent) oder bestimmter Aussagen (Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme). Und schließlich müssen die Unternehmen zahlreiche Kennzeichnungspflichten beachten, u. a. den Hinweis auf die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung.

Preiskampf und teilweise unlautere Werbemethoden im Gesundheitsbereich

Während die Lebensmittelindustrie durch Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung vor neuen Herausforderungen steht, haben im Gesundheitsbereich die Reformen der letzten zwei Jahre bereits zu Verteilungskämpfen innerhalb der Branche geführt. Die Wettbewerbszentrale beobachtete insbesondere in der Pharmaindustrie neue, zum Teil unlautere Trends im Bereich der Werbung. Insbesondere die Generika-Hersteller hätten auf den reformbedingten Zwang zu mehr Wirtschaftlichkeit mit harten Preiskämpfen reagiert.

Derzeit führt die Wettbewerbszentrale einen Prozess gegen einen der Marktführer von Generika. Dieser hatte verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Blutdrucksenker zu einem symbolischen Preis an Krankenhausapotheken abgegeben. Hintergrund dieser Aktion: Im Krankenhaus sollen Patienten auf diese Medikamente eingestellt werden. Erfahrungsgemäß bleiben Patienten diesem Medikament treu. Nach dem Krankenhausaufenthalt muss das Medikament jedoch zum regulären Preis erworben werden, der – verglichen mit den Konkurrenzangeboten – allenfalls im Mittelfeld liegt.

Um Marktanteile zu sichern, versuchen Unternehmen u. a. das Verschreibungsverhalten von Ärzten zu beeinflussen, beispielsweise über die Praxissoftware. Die Wettbewerbszentrale führte dazu im vergangenen Jahr gleich zwei Prozesse: Das Oberlandesgericht Koblenz untersagte ein Programm-Modul als wettbewerbswidrig, mit dem direkt aus der Praxissoftware heraus ein Gutschein für eine Versandapotheke ausgedruckt werden konnte. Dies war mit der Aufforderung an den Arzt verbunden, dem Patienten diese Versandapotheke zu empfehlen.

Apotheker nutzten die Freiheit, die ihnen der Gesetzgeber mit einer Neuerung des Heilmittelwerbegesetzes zugestanden hat. Danach dürfen sie für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Geldrabatte gewähren. Die komplizierte Norm hat aber auch zu erhöhtem Beratungsbedarf und zu zahlreichen Wettbewerbsverstößen geführt.

Auf eine Fehlentwicklung machte die Wettbewerbszentrale mehrfach aufmerksam: Obwohl sich das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz die Förderung des Wettbewerbs der Krankenkassen zum Ziel gesetzt hat, soll in diesem Bereich gerade das Wettbewerbsrecht nur bedingt anwendbar sein. Demnach müssen sich gesetzliche Kassen und private Versicherungen nur im Bereich der Mitgliederwerbung an den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb messen lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren im November 2006 entschieden.

Insgesamt hat die Wettbewerbszentrale in diesem Jahr bereits rund 500 Beschwerden und Anfragen aus dem Gesundheitsbereich bearbeitet.

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