Am 20. Januar 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in Kraft getreten, mit der die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen europaweit harmonisiert werden soll.
In Art. 24 der Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln festgelegt, die bestimmte Lebensmittelfarbstoffe enthalten. Ab dem 20. Juli 2010 müssen Lebensmittel, die die Farbstoffe E 102 (Tartrazin), E 104 (Chinolingelb), E 110 (Gelborange S), E 122 (Azorubin), E 124 (Chochenillerot A) und E 129 (Alluarot) aufweisen, neben der Bezeichnung oder der E-Nummer des Farbstoffs zusätzlich mit dem Warnhinweis: „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ gekennzeichnet werden.
Die Verordnung wird in der Praxis insbesondere Auswirkungen für Produkte wie Erfrischungsgetränke, Süßwaren, Speiseeis oder Backwaren haben.
Die Verordnung sieht in Art. 31 Abs. 3 für Lebensmittel, die bereits bis zum 20. Juli 2010 in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind und die genannten Farbstoffe enthalten, Übergangsbestimmungen vor. Diese Lebensmittel dürfen noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum verkauft werden.
Für alle nach dem 20. Juli 2010 hergestellten oder verpackten Lebensmittel, die die künstlichen Farbstoffe E 102, E 104, E 110, E 122, E 124 und E 129 enthalten, gilt die Aufnahme des Warnhinweises bereits ab heute.
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