Heute sind die neuen Regeln für die Bewerbung von Verbraucherkrediten zum Beispiel beim Autokauf oder dem Kauf von Fernsehern und Möbeln in Kraft getreten. Die neuen Regeln, die für Banken und Handelsunternehmen gleichermaßen gelten, sollen Lockangeboten entgegenwirken, die die Mehrzahl der Verbraucher dann auf Nachfrage nicht wahrnehmen kann.
Bei der Preiswerbung für Kredite zum Beispiel mit dem Hinweis auf einen günstigen effektiven Jahreszins müssen ab heute neben diesem auch der Nettodarlehensbetrag, der Sollzins, die Vertragslaufzeit, der Barzahlungspreis und die Anzahlung mitgeteilt werden. Daneben muss der Werbende ein Beispiel mit Kreditkonditionen in der Werbung aufführen. Da das Gesetz die Bewerbung von günstigen Kreditkonditionen verhindern soll, die den Interessenten dann auf Nachfrage gar nicht angeboten werden (Lockangebote), muss das Beispiel Kreditkonditionen enthalten, die die Anbieter bei 2/3 der Interessenten tatsächlich auch einhalten.
Auch die Regeln für die Aufklärungspflichten der Kreditgeber bei der Kreditvergabe wurden verschärft.
So müssen die Kunden vor Abschluss des Kreditvertrages mit einer Europäischen Standard-Information über die wesentlichsten Punkte wie Kreditgeber, Kreditkosten und die Bedingungen für eine vorzeitige Rückzahlung aufgeklärt werden. Darüber hinaus müssen Darlehensvermittler gegenüber dem Kunden die Höhe Ihrer Provision vor Vertragsschluss offen legen.
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