Am 10.07.2015 sind die neuen Regelungen für die Bewerbung von Kapitalanlageprodukten durch das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Anleger sollen in Zukunft besser informiert werden als bisher. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird mit mehr Kompetenzen ausgestattet und kann im Einzelfall sogar Angebote untersagen. Neben der neu eingeführten Verpflichtung, Anlageprospekte aktuell zu halten, muss in Zukunft bei dem Angebot von Kapitalanlagen, wie etwa Genussrechten oder Unternehmensbeteiligungen, deutlich hervorgehoben folgender Warnhinweis in der Werbung erscheinen:
„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
Von den neuen Regelungen nicht erfasst werden dagegen – wegen des bereits bestehenden Schutzniveaus – Aktien und Investmentfonds. Ziel dieser Regelungen ist es nach den Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, besser vor Verlusten wie im Fall des Windenergieanbieters Prokon zu schützen.
Quelle und weiterführende Informationen:
Kleinanlegerschutzgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt vom 09.07.2015) >>