Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzesentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vorgelegt. Der Referentenentwurf vom 17. September 2019 kann hier >> abgerufen werden.
Mit dem Gesetz sollen bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen zur Verteilung der Maklerkosten bei Immobilienkäufen geschaffen werden. Bislang ist es so, dass sich Aufteilung und Höhe der Maklerprovision je nach Bundesland und Region stark unterscheiden. Grundsätzlich sind Höhe und Aufteilung der Maklerprovision Verhandlungssache. In manchen Bundesländern ist es üblich, dass der Käufer die gesamte Maklerprovision trägt, in anderen Bundesländern wird die Maklerprovision häufig zu etwa gleichen Teilen auf Verkäufer und Käufer verteilt. Dies soll nun geändert werden:
Sofern sich ein Makler für die Vermittlung derselben Immobilie sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer eine Provision versprechen lässt (sog. Doppelbeauftragung), darf dies nach § 656c BGB-E nur in der Weise erfolgen, dass sich beide Parteien – also Verkäufer und Käufer – in gleicher Höhe zur Zahlung des Maklerlohns verpflichten. Ein Erlass gegenüber einer Partei würde sich auch zugunsten der anderen Partei auswirken. Abweichende Vereinbarungen sollen unwirksam sein. Die hälftige Teilung der Maklerprovision wäre also in diesen Fällen zwingend. Laut Gesetzesbegründung sind vom Anwendungsbereich des § 656c BGB-E nicht die Fälle erfasst, in denen eine Kaufvertragspartei den Makler unter Ausschluss der Doppeltätigkeit allein mit der Wahrnehmung ihrer Anliegen beauftragt. In diesen Fällen soll nur der Auftraggeber die vereinbarte Provision zahlen.
In den Fällen, in denen nur eine der Parteien des Hauptvertrages (Kauf der Immobilie) einen Maklervertrag abgeschlossen hat, ist die Maklerprovision von dieser Partei zu zahlen. Eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung des Maklerlohns verpflichtet, ist nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt (§ 656d BGB-E).
Schließlich soll für alle Maklerverträge, die die Vermittlung von Immobilienkäufen betreffen ein Textformerfordernis eingeführt werden (§ 656a BGB-E). Aktuell können Maklerverträge mündlich geschlossen werden.
Die geplanten Regelungen sollen auf solche Verträge anwendbar sein, in denen der Makler als Unternehmer tätig wird und der Käufer eine natürliche Person ist (§ 656b BGB-E).
Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 02. Oktober 2019 an das BMJV abgegeben werden. Sie werden anschließend auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Immobilienwirtschaft >>
jb
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