Home News Neue Pflichten für Telekommunikationsanbieter – Änderungen durch TKG-Novelle treten am 1.9.2007 in Kraft

Neue Pflichten für Telekommunikationsanbieter – Änderungen durch TKG-Novelle treten am 1.9.2007 in Kraft

Ab 1.9. 2007 gelten für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen neue Pflichten, die nach der TKG-Novelle nun im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt sind. Hintergrund der Neuregelungen ist, dass insbesondere Jugendliche vor z. B. kostenmäßig unüberschaubaren Abonnements von Klingeltönen o. ä. besser geschützt werden sollen.

Ab 1.9.2007 gelten für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen neue Pflichten, die im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt sind. Im Hinblick auf das TKG ist im Februar dieses Jahres das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TKG-Novelle) beschlossen worden. Hintergrund der Neuregelungen ist, dass insbesondere Jugendliche vor z. B. kostenmäßig unüberschaubaren Abonnements von Klingeltönen o. ä. besser geschützt werden sollen.

Neben weiteren gesetzlichen Neuerungen, z. B. hinsichtlich Kündigungsfristen bei Abonnements, gelten nunmehr insbesondere auch Pflichten bei der Preisangabe durch den Anbieter:

Der Anbieter von Abonnements muss, wenn er Premium-Dienste, Kurzwahl oder ähnliche Dienste anbietet oder dafür wirbt, den zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Vertragsbestandteile angeben. Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Weiterhin muss der Anbieter auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses hinweisen.

Um den Missbrauch von sog. Ping-Anrufen (Anrufe, bei denen das Telefon nur kurz klingelt und der Angerufene zu einem Rückruf unter einer teuren Premium-Rufnummer veranlasst werden soll) zu verhindern, dürfen nur noch vollständige nationale Rufnummern übermittelt werden.

Die in das TKG neu eingefügten Vorschriften (§ 66 a TKG ff.) zur Preisangabe, -ansage und –anzeige, sowie Preishöchstgrenzen, Verbindungstrennung, Dialer, R-Gespräche und Rufnummernübermittlung sind nicht nur bußgeldbewährt, sondern auch Marktverhaltenregelungen, welche bei Nichteinhaltung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können.

Weiter von wesentlicher Bedeutung sind die Regelungen zum Wegfall des Entgeltanspruchs sowie das Auskunftsrecht für jedermann zum Verwender von 0190-/ 0900-Rufnummern.

Quelle und weiterführende Hinweise:

TKG-Änderungsgesetz >>

Telekommunikationsgesetz (TKG) >>

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