Am 12. Juli 2020 tritt die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, auch Plattform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) genannt, in Kraft. Die Verordnung gilt unmittelbar und bedarf keines weiteren Umsetzungsaktes.
Die P2B-VO regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen mit gewerblichen Nutzern (Art. 1 Abs. 2). Die Verordnung soll mehr Fairness und Transparenz zugunsten gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen schaffen.
In den Anwendungsbereich fallen solche Online-Vermittlungsdienste und Online–Suchmaschinen, die sich im Außenverhältnis an den Verbraucher richten (P2B2C). Sie gilt demnach nicht für reine B2B-Plattformen. Unter Online-Vermittlungsdiensten sind zu verstehen Online-Marktplätze, App-Stores, Portale wie Hotel-, Reise-, Immobilien-Vermittlungsportale, Preisvergleichsportale.
Aufgrund der globalen Dimension der Angebote ist die Verordnung auch auf außerhalb der EU ansässige Online-Vermittlungsdienste und Online–Suchmaschinen anwendbar sofern zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) die gewerblichen Nutzer sind in der EU niedergelassen und b) die gewerblichen Nutzer richten ihre Tätigkeit auf Verbraucher in der EU aus.
Inhaltlich enthält die Verordnung Regelungen zur Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verhaltensregelungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Online-Vermittlungsdienste
Die AGB-Vorgaben gelten beschränkt auf B2B-Verträge bezogen auf das Verhältnis zwischen gewerblichen Nutzern und Online-Vermittlungsdiensten. Die AGB müssen zum Beispiel nach Artikel 3 zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung leicht verfügbar, klar und verständlich formuliert sein, Kündigungs- und Suspendierungsgründe sind zu nennen, weiterhin sind Angaben zu zusätzlichen Vertriebskanälen oder Partnerprogrammen aufzunehmen. Über beabsichtigte Änderungen der AGB müssen Online-Vermittlungsdienste ihre gewerblichen Nutzer auf dauerhaften Datenträgern unterrichten. Diese dürfen erst nach einer angemessenen und verhältnismäßigen Frist von mindestens 15 Tagen umgesetzt werden. AGB, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, sind nichtig.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit.c) müssen Gründe in den AGB angegeben werden, welche den Betreiber einer Online-Plattform berechtigen, seine Dienstleistungen vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden. Sollen die Dienstleistungen in Bezug auf einzelne Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten gewerblichen Nutzers eingeschränkt oder eingestellt werden, ist diesem vor oder zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Maßnahme eine Begründung der Entscheidung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (Art. 4 Abs. 1). Will der Anbieter seine Online-Vermittlungsdienste gegenüber einem Nutzer vollständig einstellen, hat er den Nutzer mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Beendigung über die Gründe auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren (Art. 4 Abs. 2).
Ranking
Das Ranking bei einem Online-Vermittlungsdienst und einer Online-Suchmaschine kann erhebliche Auswirkungen auf den geschäftlichen Erfolg der gewerblichen Nutzer haben.
Aus Transparenzgründen müssen daher die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in den AGB die das Ranking bestimmenden Hauptparameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern inklusive Einfluss von eventuellen Entgeltzahlungen für die Verbesserung eines Rankings erläutern (Art. 5 Abs. 1, 3).
Die Anbieter von Online-Suchmaschinen müssen ebenfalls die Hauptparameter und deren relative Gewichtung beim Ranking in ihren Online-Suchmaschinen klar, verständlich, öffentlich, leicht verfügbar und aktuell bereitstellen, sowie den Einfluss eventueller Entgelte, die für das Ranking gezahlt werden (Art. 5 Abs. 2, 3).
Einschränkung anderer Vertriebswege
Beschränken Online-Vermittlungsdienste gewerbliche Nutzer in der Möglichkeit, ihre Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern zu anderen Bedingungen auf anderem Wege als über den Online-Vermittlungsdienst anzubieten, müssen sie die Gründe hierfür in den AGB angeben und diese öffentlich zugänglich machen (Art. 10 Abs. 1, zu Bestpreisklauseln).
Verhaltenspflichten
Zu den Verhaltenspflichten von Online-Vermittlungsdiensten gehören die Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems (Art. 11) sowie die Benennung von mindestens zwei unabhängigen und spezialisierten Mediatoren (Art. 12). Über diese Maßnahmen ist in den AGB zu informieren
Rechtsdurchsetzung
Organisationen und Verbände, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung gewerblicher Nutzer haben, sowie in den Mitgliedstaaten eingerichtete öffentliche Stellen erhalten ein Recht zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften (Art. 14).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich E-Commerce/IT >>
es
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig