Seit letzter Woche muss die Ernährungsindustrie neue Kennzeichnungsregeln für Lebensmittel in Fertigpackungen beachten. Lebensmittel mit Zutaten, die Allergie auslösend wirken können, müssen von den Produzenten mir entsprechenden Hinweisen auf der Verpackung gekennzeichnet werden. Hierzu zählen: Glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen sowie Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg pro Kilogramm bzw. Liter.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus der am 13.11.2004 in Kraft getretenen 3. Änderungsverordnung zur deutschen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Der in der LMKV neu eingefügte Anhang IIIa enthält das Verzeichnis von Lebensmitteln und Zutaten, die als Auslöser von Allergien und Überempfindlichkeiten gelten. In mancherlei Hinsicht bestehen allerdings noch Unklarheiten. So ist es beispielsweise fraglich, ob sich der für Schwefeldioxid und Sulfit vorgesehene Grenzwert bei Trockenprodukten, die wie Beutelsuppen erst durch Zufügen von Wasser verzehrfertig werden, auf das Trockenprodukt oder auf das Fertigprodukt bezieht. Sollte der Gesetzgeber hier nicht nachbessern, bleibt die Lösung dieses Problems der Rechtsprechung vorbehalten.
Aufgrund einer Übergangsregelung dürfen Lebensmittelverpackungen noch bis zum 25.11.2005 nach den bislang geltenden Vorschriften hergestellt und anschließend unbegrenzt abverkauft werden.
Mit den Änderungen der Rechtsverordnung wurden die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2003/89/EG in nationales Recht umgesetzt.
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell, Infobrief Nr. 45-46/2005
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