Home News Neue Informationspflichten für TK-Anbieter: Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur tritt am 1. Juni 2017 in Kraft

Neue Informationspflichten für TK-Anbieter: Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur tritt am 1. Juni 2017 in Kraft

Nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist tritt morgen, am 1. Juni 2017, die Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich (TK-Transparenzverordnung) in Kraft. Die neue Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt, welche insbesondere die Informationsrechte der Verbraucher gegenüber ihrem Festnetz- oder Mobilfunkanbieter stärken soll, wurde bereits am 19.12.2016 von der Bundesnetzagentur erlassen und am 22.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. Teil I Nr. 62).

Nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist tritt morgen, am 1. Juni 2017, die Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich (TK-Transparenzverordnung) in Kraft. Die neue Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt, welche insbesondere die Informationsrechte der Verbraucher gegenüber ihrem Festnetz- oder Mobilfunkanbieter stärken soll, wurde bereits am 19.12.2016 von der Bundesnetzagentur erlassen und am 22.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. Teil I Nr. 62).

Über die wesentlichen Neuerungen durch die Rechtsverordnung hat die Wettbewerbszentrale in den News vom 23.12.2016 ausführlich berichtet >>.

Ein zentraler Bestandteil zur Förderung der Transparenz ist die neue Pflicht für Anbieter von Internetzugangsdiensten, bei der Vermarktung ihrer Produkte so genannte Produktinformationsblätter bereitzustellen. Welche Angaben auf diesem Blatt zu finden sein müssen, ist abschließend in der Rechtsverordnung festgelegt. Im Hinblick auf einen Vergleich von Produkten ist u.a. neben der Vertragslaufzeit auch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload anzugeben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 TKTransparenzV). Im Mobilfunkbereich hingegen reicht die Angabe der geschätzten maximalen Datenübertragungsrate.

Zur Umsetzung hat die Bundesnetzagentur für die Anbieter Muster-Produktinformationsblätter >> und eine Anleitung zur Erstellung von Produktinformationsblättern gemäß § 1 TK-Transparenzverordnung >> auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Wesentliche Bedeutung bekommt auch die neue, verpflichtende Auskunft zur Überprüfung der tatsächlich geleisteten Datenübertragungsrate. Verbrauchern ist es mittels Messung durch den Anbieter zu ermöglichen, sich nach der Schaltung des Anschlusses über die aktuelle Qualität u.a. der Up- und Download-Rate zu informieren. Die Bundesnetzagentur bietet auf der Webseite http://www.breitbandmessung.de ein Tool zur Messung der Datenübertragungsrate an.

Weiterführende Informationen

Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (BGBl. Teil I Nr. 62) >>

News der Wettbewerbszentrale vom 23.12.2016 // Telekommunikationsanbieter durch neue Verordnung zu mehr Transparenz verpflichtet – Produktinformationsblatt inklusive Angaben zur Datenübertragungsrate erforderlich >>

Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>

Muster-Produktinformationsblätter (im Internetangebot der Bundesnetzagentur) >>

Anleitung zur Erstellung von Produktinformationsblättern gemäß § 1 TK-Transparenzverordnung (im Internetangebot der Bundesnetzagentur) >>

cki

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