Home News Neue Informationspflichten für Online-Händler ab 09. Januar 2016 – EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten gilt ab morgen

Neue Informationspflichten für Online-Händler ab 09. Januar 2016 – EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten gilt ab morgen

Im Mai 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) >> erlassen (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Diese Verordnung gilt ab dem 09. Januar 2016 (Art. 22 Abs. 2). In der Folge ergeben sich für den Online-Handel neue Informationspflichten.
Vorrangig wird durch die Verordnung zwar die Kommission verpflichtet, eine Plattform zu errichten und zu betreiben, über die Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer online beigelegt werden können (sog. „OS-Plattform“), Art. 5 Abs. 1.

Im Mai 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) >> erlassen (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Diese Verordnung gilt ab dem 09. Januar 2016 (Art. 22 Abs. 2). In der Folge ergeben sich für den Online-Handel neue Informationspflichten. Vorrangig wird durch die Verordnung zwar die Kommission verpflichtet, eine Plattform zu errichten und zu betreiben, über die Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer online beigelegt werden können (sog. „OS-Plattform“), Art. 5 Abs. 1.

Pflichten für Online-Händler

Aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung ergeben sich in diesem Zusammenhang aber auch Pflichten für Online-Händler. Diese müssen auf ihren Websites und gegebenenfalls auch im Rahmen von E-Mails

  • auf die OS-Plattform hinweisen und
  • einen (leicht zugänglichen) Link zu dieser vorhalten. In diesem Zusammenhang müssen die Händler auch noch einmal ihre eigene E-Mail-Adresse angeben.

Aktuell besteht das Problem allerdings darin, dass die OS-Plattform noch nicht in der vorgesehenen Form existiert. Die Kommission weist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ >> darauf hin, dass diese Mitte Februar 2016 in Betrieb genommen werden solle. Bis dahin ist also die von der Verordnung verlangte Verlinkung nicht möglich, sondern nur ein Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Einrichtung durch die Europäische Kommission und die Bereitstellung des Links, sobald die OS-Plattform erreichbar ist.

Weiterführende Informationen:

Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) >>

Aus der Mitgliederdatenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich):

Wettbewerb Aktuell: Infobrief 49-50/2015, Allgemeines Wettbewerbsrecht, Rechtsentwicklung; Branchen News – Verbraucherstreitbeilegungsgesetz passiert Bundestag >>

Wettbewerb Aktuell: Infobrief 37-38/2015, Internationales Wettbewerbsrecht, Rechtsentwicklung; Fernabsatz; EU – Außergerichtliche Streitbeilegung wird ab 2016 gestärkt >>

si

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