Am 07.08.2015 haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie (Richtlinie 2014/92/EU, veröffentlicht am 28.08.2014 in ABl. Nr. L 257 S. 214) vorgelegt. Hauptzweck des Gesetzes ist es, jedem Verbraucher in Deutschland zu einem Girokonto zu verhelfen, also jedermann zu ermöglichen, ein Konto mit Basisdienstleistungen wie z. B. Überweisungen, Lastschriftverfahren und Zahlungskarte zu erhalten.
Über diesen eigentlichen Gesetzeszweck hinaus enthält der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf für ein Zahlungskontengesetz aber auch umfangreiche Informationspflichten, die Banken und Anbieter von Zahlungskonten vor Abschluss des Kontovertrages, aber auch bei seiner Beendigung zu erfüllen haben. Die Einhaltung dieser Informationspflichten kann durch eine geplante Ergänzung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) auch von Wirtschaftsverbänden – wie z. B. der Wettbewerbszentrale – durchgesetzt werden.
Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf auch Regelungen für Internetvergleichsportale. Geplant ist, dass Vergleichsportale, die die Konditionen von Girokonten vergleichen wollen, in Zukunft zertifiziert werden, wobei die Zertifizierung nur derjenige erhält, der „unabhängig betrieben“ wird. Das Gesetz verlangt von den Betreibern unter anderem eine neutrale und vollständig objektive Marktübersicht und legt konkrete Kriterien als verbindlich fest, die in jedem Falle bei dem Vergleich zu berücksichtigen sind. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden im Rahmen des Gesetzes umfangreiche Zuständigkeiten übertragen, die Einhaltung der neuen Regelungen zu überwachen und durchzusetzen.
Weiterführende Informationen
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie >>
EU-Zahlungskonten-Richtlinie 2014/92/EU >>
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) >>
(F 5 0367/15)
pbg
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