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Neue Informationspflichten für Dienstleister

Zum 17. Mai 2010 ist die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Mit der DL-InfoV wird die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Hiernach sind Dienstleiser verpflichtet, ihrem Vertragspartner vor einem schriftlichen Vertragsschluss bzw. für den Fall eines mündlichen Vertragsschlusses vor Erbringung der Dienstleistung mit bestimmen Informationen zu bedienen.

Zum 17. Mai 2010 ist die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Mit der DL-InfoV wird die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Hiernach sind Dienstleiser verpflichtet, ihrem Vertragspartner vor einem schriftlichen Vertragsschluss bzw. für den Fall eines mündlichen Vertragsschlusses vor Erbringung der Dienstleistung mit bestimmen Informationen zu bedienen.

Die DL-InfoV gilt für jeden Dienstleister in der Europäischen Union. Hierunter fallen nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch Freiberufler, wie z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater. Bis auf ein paar Ausnahmen erfasst die DL-InfoV sämtliche Dienstleistungen. Die Ausnahmen werden in der DL-InfoV nicht aufgezählt, sondern hierzu nimmt die DL-InfoV Bezug auf die RL, dort werden in Artikel 2 die Ausnahmen aufgezählt, wie z.B. Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspiele, Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern.

Die DL-InfoV differenziert zwischen Informationen, die dem Kunden immer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden müssen und solchen, die erst auf Anfrage zugänglich gemacht werden müssen und Informationen zu Preisen.

Informationen, die dem Vertragspartner stets zur Verfügung stehen müssen

  • Familien- und Vorname oder bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (für eine Internetpräsenz ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
  • Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mailadresse oder Faxnummer( auch diese Informationspflicht ergibt sich für den Internetauftritt zumindest teilweise bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG – neu ist die Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer)
  • Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister (für das Internet ergibt sich diese Informationspflicht schon aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG)
  • Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (für das Internet ergibt sich dies bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG)
  • Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat der Verleihung (für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) TMG)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Garantien
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
  • Angaben über Berufshaftpflichtversicherung

Der Dienstleister kann unter folgenden Möglichkeiten wählen, wie er seinem Vertragspartner die Informationen zur Verfügung stellt:

  • durch eine eigene Mitteilung (beispielsweise postalisch, per E-Mail oder im Rahmen übermittelter Vertragsunterlagen)
  • durch Vorhaltung der Information am Ort des Vertragsschlusses oder der Leistungserbringung oder Veröffentlichung unter einer Internetadresse
  • Aufnahme in alle Informationsunterlagen über die Dienstleistung, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden.

Informationen, die dem Vertragspartner in klarer und verständlicher Form auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen

  • Hinweis auf eventuell geltende berufsrechtliche Regelungen und Angaben wo sie zugänglich sind
  • Angaben zu den vom Dienstleister ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und Partnerschaften sowie über seine Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
  • Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleister unterworfen hat, sowie die Internetadresse, wo diese abgerufen werden können incl. der zur Verfügung stehenden Sprachen
  • Angaben über ein außergerichtliches Streitverfahren, dem er sich per Verhaltenskodex oder über einer Vereinigung unterworfen hat

Die letzten drei Informationspunkte müssen darüber hinaus in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein.

Hinweise zu Preisangaben

Folgende Informationspflichten zu den Preisangaben gelten nur gegenüber Unternehmern und nicht gegenüber Letztverbrauchern:

  • Die Preise müssen in klarer und verständlicher Form gegenüber Unternehmen wahlweise auf folgende Art und weise erbracht werden.
    • durch eine eigene Mitteilung
    • durch Vorhaltung der Information am Ort des Vertragsschlusses oder der Leistungserbringung Veröffentlichung unter einer Internetadresse
    • Aufnahme in alle Informationsunterlagen über die Dienstleistung, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden.
  • Ist der Preis noch nicht im Vorhinein festgelegt worden, sind dem Unternehmer auf Anfrage der Preis oder die Einzelheiten zur Berechnung des Preises oder ein Kostenvoranschlag zur Verfügung zu stellen.

Ein Verstoß gegen die DL-InfoV ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Außerdem kann ein Verstoß zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

Weiterführende Hinweise

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV): Sie ist am 17.03.2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und kann dort als Nur-Lese-Version eingesehen werden >>

Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt 2006/123/EG Bundesgerichtshofs >>

Bundesrat Drucksache 888/09 (Verordnung der Bundesregierung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer) >>

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Tannenwaldallee 6
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