Eine Gesellschaft, die sich nach ihrer Handelsregistereintragung mit Verkehrserziehung, insbesondere Straßenverkehrsausbildung sowie Organisation und Verwaltung von Fahrschulen, beschäftigt, hatte im Rahmen einer als Anzeige gekennzeichneten Zeitungsveröffentlichung die Eröffnung einer Fahrschule beworben – mit dem Hinweis, dass diese Fahrschule die traditionelle Führerscheinausbildung in Frage stelle, „weil sie nicht nur falsch, sondern gefährlich sein soll“.
Hintergrund dieser Ankündigung war das vom Geschäftsführer der GmbH unter dem Titel „Gefahrwahrnehmungs-Ausbildung in der Fahr-Ausbildung“ ersonnene Konzept der Vermittlung von Verhaltensmustern in Gefahrensituationen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Werbung als pauschal herabsetzend und diskriminierend, weil es tatsächlich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der getroffenen Aussagen im Hinblick auf die Führerscheinausbildung von Fahrschulen gibt.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Hildesheim an und untersagte die beanstandeten Textpassagen mit dem Hinweis, dass sie herabsetzend und verächtlich machend seien (LG Hildesheim, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 O 24/16 – nicht rechtskräftig). Die mehrfach getroffene Aussage, die Ausbildung anderer Fahrschulen sei lebensgefährlich, sei weder objektivierbar noch zulässig. Das Gericht wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass es dem Unternehmen unbenommen sei, die Vorzüge der eigenen Leistungen im Rahmen eines Vergleiches herauszustellen. Eine Verunglimpfung von Mitbewerbern sei jedoch nicht zulässig. Ergänzend wies das Gericht auch darauf hin, dass die pauschalen Aussagen in Bezug auf die „traditionelle Führerscheinausbildung“ auch unrichtig seien.
Das Unternehmen versuchte zudem im Rahmen des Prozessverfahrens, eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit damit in Abrede zu stellen, dass es keine Fahrschule betreibe und die entsprechende Veröffentlichung nicht in Auftrag gegeben habe. Die Wettbewerbszentrale konnte aber durch entsprechende Bestätigungsschreiben des Zeitungsverlages nachweisen, dass die beanstandeten Texte von der Beklagten dem Verlag zur Verfügung gestellt wurden. (F 5 0264/16)
pbg
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