In dem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln hat das Landgericht Aschaffenburg die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der beanstandeten Skonto-Praxis des beklagten Arzneimittelgroßhändlers abgewiesen (LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15). Die Wettbewerbszentrale ist bestrebt, in dem Verfahren die grundsätzliche Frage klären zu lassen, ob und ggf. in welcher Höhe pharmazeutische Großhändler Apothekern Skonti auf Arzneimittel gewähren dürfen. Die Wettbewerbszentrale wird daher die nunmehr vorliegenden Urteilsgründe in Ruhe prüfen und entscheiden, mit welcher Begründung sie Berufung einlegen wird.
Im konkreten Fall ging es um das Angebot des Arzneimittel-Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von 3% plus 2,5% auf den rabattierten Preis bei Einhaltung eines bestimmten Zahlungsziels beworben hatte. Nach § 2 der Arzneimittelpreisverordnung darf der Großhandel bei Abgabe an Apotheken auf den Abgabepreis des Herstellers höchstens einen Zuschlag von 3,15% sowie einen Festzuschlag von 70 Cent erheben. Im Kern geht es damit um die Frage, ob Skonti für eine fristgerechte Zahlung ebenfalls nur bis zur arzneimittelrechtlich vorgesehenen Grenze bis 3,15% gewährt werden dürfen.
Weiterführende Informationen:
Arzneimittelpreisverordnung >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
(F 4 0601/14)
ck
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