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Musterbelehrung für Widerrufs- und Rückgaberecht zukünftig gesetzlich verankert

Der Deutsche Bundestag hat jüngst das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet.

Der Deutsche Bundestag hat jüngst das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet.

Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet und die bisherigen Musterbelehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht in einer formell-gesetzlichen Regelung verankert. Der zukünftige § 360 Abs. 3 BGB sieht explizit vor, dass eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster der Anlage 1 oder 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird (bisher: Anlagen 2 und 3 zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht). Dies soll zu mehr Rechtssicherheit führen, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen, wo ebenfalls eine Musterbelehrung über das Widerrufsrecht in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt wird.

Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

Außerdem wird mit dem neuen Gesetz die Werbung für Darlehensverträge stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch sollen Lockvogelangebote unterbunden werden und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abzuwägen.

Das Gesetz soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) sowie der zivilrechtliche Teil der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden.

Weiterführende Informationen:

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht >>

Text des zukünftigen § 360 BGB>>

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