Bewirbt ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise ausdrücklich als „Musicalreise“, so muss das Leistungspaket und der dazugehörige Reisepreis auch den Besuch des Musicals beinhalten. Bei einer „Musicalreise“ ist der Musicalbesuch wesentliche Hauptleistung dieser speziellen Reisegattung. Es muss daher ein Preis genannt werden, der den Musicalbesuch, zumindest in der untersten Eintrittskartenkategorie, umfasst.
Diesen Grundsatz hat das OLG Nürnberg in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Klageverfahren bestätigt und dem schon in erster Instanz unterlegenen Reiseveranstalter angeraten, die gegen die erstinstanzliche Verurteilung eingelegte Berufung zurückzunehmen (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 11.01.2017, Az. 3 U 2304/16).
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F 2 0047/16
hfs
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