Die Frage, in welcher Währung Flugpreise im Internet anzugeben sind, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss von heute (Az. I ZR 209/15 – Flugpreisangabe) dem Europäischem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Eine deutsche Fluggesellschaft hatte auf ihrer Internetseite bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart im September 2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBP) angezeigt wurde. Die Rechnung wies den Preis und die weitere Kosten ebenfalls in GBP aus. Die Klägerin ist der Ansicht, der Preis des Fluges hätte in Euro angegeben werden müssen, da die Preisangabe nicht den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit aus der Preisangabenverordnung entspreche.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Landgericht Köln, Az. 84 O 2/15). Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, die Sache sei nach Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdiensteverordnung (1008/2008/EG) zu beurteilen.
Hierbei handele es sich um eine Spezialregelung, die in ihrem Anwendungsbereich Vorrang sowohl vor der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) als auch vor den Bestimmungen der Preisangabenverordnung habe. Art. 23 Abs. 1 S. 2 regele die Angaben zum Flugpreis. Dabei schreibe Art. 23 allerdings nicht vor, in welcher Währung der Endpreis zu erfolgen habe. Auch Art. 2 Nr. 18 der Luftverkehrsdiensteverordnung (1008/2008/EG) verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3 der Luftverkehrsdiensteverordnung (1008/2008/EG) auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind. In welchem Sinn der Begriff „Landeswährung“ in Art. 2 Nr. 18 der Luftverkehrsdiensteverordnung (1008/2008/EG) beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, sei zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3 der Luftverkehrsdiensteverordnung (1008/2008/EG) sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob das inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben dürfe.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des BGH vom 27.04.2017, im Internetangebot des BGH >>
cb
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