In einem von der Wettbewerbszentrale gegen die Betreibergesellschaft des Dienstes „Werbestopper“, geführten Verfahren wird sich das Landgericht Nürnberg-Fürth u.a. mit einigen Werbeaussagen befassen, die die Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet hatte. Außerdem geht es um die Frage, ob die seinerzeit verwendete Datenschutzerklärung als datenschutzrechtlich unzulässig zu bewerten ist (LG Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1765/17). Am morgigen Donnerstag den 14.12.2017 findet der Termin zur mündlichen Verhandlung statt.
Die Wettbewerbszentrale hatte Anfang April 2017 gegen die Betreibergesellschaft des Dienstes „Werbestopper“, die Gesellschaft zur Durchsetzung von Verbraucher-Interessen GmbH (GDVI), Unterlassungsklage eingereicht. Zu Einzelheiten des Verfahrens siehe die
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 07.04.2017 >>
Weiterführende Informationen
cki
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Online-Seminar zu Kundenbewertungen
-
Keine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein nicht nur aus Nahrungsergänzungsmitteln bestehendes Darmsanierungsprogramm
-
Neues „Recht auf Reparatur“: EU-Regelung soll Nachhaltigkeit und Ökodesign von Produkten fördern
-
LG Koblenz definiert wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks
-
Wettbewerbszentrale klagt wegen Werbung für „besten Verkaufspreis“ bei Gebrauchtwagen